Artikel 7 VO (EG) 2005/2110

Ausnahmen bei der Berechtigung zur Teilnahme und von den Ursprungsregeln

(1) In gebührend begründeten Ausnahmefällen kann die Kommission die Berechtigung zur Teilnahme auf Angehörige eines Landes ausdehnen, die nicht nach Artikel 3 teilnahmeberechtigt sind.

(2) In gebührend begründeten Ausnahmefällen kann die Kommission den Erwerb von Waren und Materialien mit Ursprung in einem Land erlauben, das nicht nach Artikel 3 teilnahmeberechtigt ist.

(3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Ausnahmen können gerechtfertigt sein, wenn Waren und Dienstleistungen auf den Märkten der betreffenden Länder nicht erhältlich sind, wenn extreme Dringlichkeit besteht oder wenn die Regeln über die Teilnahmeberechtigung die Verwirklichung eines Projekts oder Programms oder einer Maßnahme unmöglich machen oder übermäßig erschweren würden.

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