Artikel 8 VO (EG) 2005/2110
Maßnahmen unter Beteiligung von internationalen Organisationen oder kofinanzierte Maßnahmen
(1) Wenn die Gemeinschaftsfinanzierung eine Maßnahme betrifft, die über eine internationale Organisation durchgeführt wird, steht die Teilnahme an den entsprechenden Auftragsvergabeverfahren allen juristischen Personen offen, die gemäß Artikel 3 oder gemäß den Regeln der Organisation teilnahmeberechtigt sind, wobei die Gleichbehandlung aller Geber gewährleistet wird. Dieselben Regeln gelten für Waren, Materialien und Sachverständige.
(2) Wenn die Gemeinschaftsfinanzierung eine Maßnahme betrifft, die mit einem Drittland kofinanziert wird — wobei die in Artikel 6 definierte Gegenseitigkeit gegeben sein muss — oder mit einer regionalen Organisation oder einem Mitgliedstaat, so steht die Teilnahme an den entsprechenden Auftragsvergabeverfahren allen juristischen Personen offen, die gemäß Artikel 3 teilnahmeberechtigt sind, sowie allen juristischen Personen, die gemäß den Vorschriften des betreffenden Drittlandes, der betreffenden regionalen Organisation oder des betreffenden Mitgliedstaats teilnahmeberechtigt sind. Dieselben Regeln gelten für Waren, Materialien und Sachverständige.
(3) Bei Nahrungsmittelhilfemaßnahmen ist die Anwendung dieses Artikels auf Nothilfemaßnahmen zu beschränken.
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