Artikel 9 VO (EG) 2005/2110
Humanitäre Hilfe und Nichtregierungsorganisationen
(1) Für die Zwecke der humanitären Hilfe im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1257/96 des Rates vom 20. Juni 1996 über die humanitäre Hilfe(1) und für die Zwecke der direkt über Nichtregierungsorganisationen (NRO) geleiteten Hilfe im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1658/98 des Rates vom 17. Juli 1998 über die Kofinanzierung von Maßnahmen mit in der Entwicklungszusammenarbeit tätigen europäischen Nichtregierungsorganisationen (NRO) in den für die Entwicklungsländer wichtigen Bereichen(2) gelten die Bestimmungen des Artikels 3 hinsichtlich der Teilnahmeberechtigung nicht für die Auswahl der Zuschussempfänger.
(2) Die Empfänger der Zuschüsse befolgen die Bestimmungen der vorliegenden Verordnung, soweit die Erbringung der humanitären Hilfe und der direkt über NROs im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1658/98 geleisteten Hilfe die Vergabe von Beschaffungsaufträgen erfordert.
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 163 vom 2.7.1996, S. 1. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).
- (2)
ABl. L 213 vom 30.7.1998, S. 1. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003.
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