Artikel 10 VO (EG) 2005/2110
Beachtung von Grundprinzipien und Stärkung lokaler Märkte
(1) Um die Beseitigung der Armut durch Förderung lokaler Kapazitäten, Märkte und Käufe zu beschleunigen, wird besondere Aufmerksamkeit auf lokale und regionale Auftragsvergabe in Partnerländern gelegt.
(2) Bieter, an die Aufträge vergeben werden, müssen international anerkannte Kernarbeitsnormen einhalten, wie beispielsweise die ILO-Kernarbeitsnormen und die ILO-Übereinkommen über die Vereinigungsfreiheit und das Recht auf Kollektivverhandlungen, die Abschaffung der Zwangsarbeit und der Arbeit in Schuldknechtschaft, das Verbot der Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf und die Abschaffung der Kinderarbeit.
(3) Um den Entwicklungsländern den Zugang zur Außenhilfe der Gemeinschaft zu ermöglichen, ist jegliche als angemessen erachtete technische Unterstützung zu gewähren.
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