Artikel 10 VO (EG) 2005/2115

Hafenkontrollen

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle in Artikel 5 Absatz 1 genannten Schiffe, die einen bezeichneten Hafen zur Anlandung und/oder Umladung von im NAFO-Untergebiet 2 und den Divisionen 3KLMNO gefangenem Schwarzen Heilbutt anlaufen, einer Hafenkontrolle gemäß der Hafenkontrollregelung der NAFO unterzogen werden.

(2) Es ist verboten, Fänge der in Absatz 1 genannten Schiffe zu entladen und/oder umzuladen, solange keine Kontrolleure anwesend sind.

(3) Alle entladenen Mengen werden vor ihrem Weitertransport zu einem Kühllager oder einem anderen Bestimmungsort nach Arten gewogen.

(4) Die Mitgliedstaaten übermitteln den jeweiligen Hafenkontrollbericht mit Kopie an die Kommission binnen vierzehn Arbeitstagen nach Abschluss der Kontrolle an das NAFO-Sekretariat.

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