Artikel 9 VO (EG) 2005/2115
Voranmeldung
Der Kapitän eines Fischereifahrzeugs oder sein Vertreter teilt vor Anlaufen eines bezeichneten Hafens den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, deren Häfen er anlaufen will, mindestens 48 Stunden vor der voraussichtlichen Ankunftszeit im Hafen Folgendes mit:
- 1.
- Ankunftszeit im bezeichneten Hafen;
- 2.
- Kopie der speziellen Fangerlaubnis nach Artikel 4;
- 3.
- die an Bord mitgeführten Mengen Schwarzen Heilbutts (Lebendgewicht) in Kilogramm;
- 4.
- die Gebiete im NAFO-Regelungsbereich, in denen die Fänge getätigt wurden.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.