Artikel 8 VO (EG) 2005/2115
Bezeichnete Häfen
(1) Es ist untersagt, auch nur geringe Mengen von im NAFO-Untergebiet 2 und in den Divisionen 3KLMNO gefangenem Schwarzem Heilbutt an anderen Plätzen als den von den NAFO-Vertragsparteien bezeichneten Häfen von in Artikel 5 Absatz 1 genannten Schiffen anzulanden. Das Anlanden von Schwarzem Heilbutt in Häfen von Nicht-Vertragsparteien ist untersagt.
(2) Die Mitgliedstaaten bezeichnen die Häfen, in denen Schwarzer Heilbutt angelandet werden darf, und legen die einschlägigen Kontroll- und Überwachungsverfahren einschließlich der Bestimmungen für die Erfassung und Meldung der Mengen an Schwarzem Heilbutt bei jeder Anlandung fest.
(3) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission spätestens zum 15. Januar jedes Jahres eine Liste der bezeichneten Häfen und bis zum 31. Januar die einschlägigen Kontroll- und Überwachungsverfahren im Sinne des Absatzes 2. Die Kommission leitet diese Angaben umgehend an das NAFO-Sekretariat weiter.
(4) Die Kommission übermittelt allen Mitgliedstaaten umgehend eine Liste der bezeichneten Häfen im Sinne des Absatzes 2 sowie der von anderen Vertragsparteien der NAFO bezeichneten Häfen.
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