Artikel 6 VO (EG) 2005/2115
Meldungen
(1) Die Kapitäne der in Artikel 5 Absatz 1 genannten Fischereifahrzeuge übermitteln dem Flaggenmitgliedstaat die nachstehenden Angaben über
- a)
- die an Bord mitgeführten Mengen an Schwarzem Heilbutt bei Einfahrt des Fischereifahrzeugs in NAFO-Untergebiet 2 und die Divisionen 3KLMNO. Diese Meldung muss längstens zwölf Stunden und mindestens sechs Stunden vor jeder Einfahrt in das genannte Gebiet erfolgen;
- b)
- die Fänge an Schwarzem Heilbutt alle fünf Tage, einschließlich der Nullfänge. Die erste Fangmeldung muss spätestens zehn Tage nach der Einfahrt des Schiffes in das NAFO-Untergebiet 2 und die Divisionen 3KLMNO erfolgen;
- c)
- die an Bord mitgeführten Mengen an Schwarzem Heilbutt bei Ausfahrt aus dem NAFO-Untergebiet 2 und den Divisionen 3KLMNO. Diese Meldung muss längstens zwölf Stunden und mindestens sechs Stunden vor jeder Ausfahrt aus dem genannten Gebiet erfolgen und die Anzahl Fangtage und Gesamtfangmengen im genannten Gebiet einschließen;
- d)
- die bei jeder Umladung von Schwarzem Heilbutt während des Aufenthalts des Schiffes im NAFO-Untergebiet 2 und den Divisionen 3KLMNO aufgenommenen und entladenen Mengen. Die Meldung muss spätestens 24 Stunden nach Abschluss des Umladevorgangs erfolgen.
(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln die in Absatz 1 genannten Meldungen unmittelbar nach Eingang an die Kommission. Die Kommission leitet die in Absatz 1 Buchstabe b genannte Meldung umgehend an das NAFO-Sekretariat weiter.
(3) Dürfte die Quote des Mitgliedstaats aufgrund der nach Absatz 2 gemeldeten Fänge an Schwarzem Heilbutt zu 75 % ausgeschöpft sein, so nehmen die Kapitäne die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Meldungen alle drei Tage vor.
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