Artikel 5a VO (EG) 2005/2115

Einfahrt in das NAFO-Regelungsgebiet

(1) In Artikel 5 Absatz 1 genannte Fischereifahrzeuge dürfen nur dann zum Fischen auf Schwarzen Heilbutt in das NAFO-Regelungsgebiet einfahren, wenn sie:

a)
weniger als 50 Tonnen jeglicher Fänge an Bord führen; oder
b)
das Verfahren gemäß den Absätzen 2, 3 und 4 eingehalten haben.

(2) Führt ein Fischereifahrzeuge 50 Tonnen oder mehr von außerhalb des NAFO-Regelungsgebiets gefangenem Fisch an Bord mit, so übermittelt es dem NAFO-Sekretariat per E-Mail oder Fax spätestens 72 Stunden vor der Einfahrt in das NAFO-Regelungsgebiet:

a)
die Menge der an Bord mitgeführten Fänge,
b)
die Position (Breite/Länge), an der das Schiff nach Schätzung des Schiffskapitäns mit dem Fischfang beginnt, und
c)
die Uhrzeit, zu der diese Position voraussichtlich erreicht wird.

(3) Teilt ein Inspektionsschiff nach der Mitteilung gemäß Absatz 2 mit, dass es eine Inspektion vornehmen will, so übermittelt es dem Fischereifahrzeug die Koordinaten des Kontrollortes, an dem das Schiff inspiziert werden soll. Der Kontrollort liegt höchstens 60 Seemeilen von der Position entfernt, an der das Schiff nach Schätzung des Kapitäns des Fischereifahrzeugs mit dem Fischfang beginnt.

(4) Das in Absatz 2 genannte Fischereifahrzeug darf in jedem der folgenden Fälle mit dem Fischfang beginnen:

a)
wenn es eine diesbezügliche Mitteilung des NAFO-Sekretariats erhält;
b)
wenn ihm nach einer gemäß Absatz 3 vorgenommenen Inspektion mitgeteilt wird, dass es mit dem Fischfang beginnen darf;
c)
wenn das Inspektionsschiff nicht binnen drei Stunden nach Ankunft des Fischereifahrzeugs an dem gemäß Absatz 3 bezeichneten Kontrollpunkt mit der Inspektion begonnen hat;
d)
wenn dem Schiff bis zum Zeitpunkt seiner Einfahrt in das NAFO-Regelungsgebiet nicht vom NAFO-Sekretariat oder von einem Inspektionsschiff mitgeteilt wurde, dass das Inspektionsschiff eine Inspektion gemäß Absatz 3 vornehmen will.

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