Artikel 5 VO (EG) 2005/2115

Spezielle Fangerlaubnisse für Schwarzen Heilbutt

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Schiffe, denen eine spezielle Fangerlaubnis gemäß Artikel 4 erteilt wurde, in eine Liste aufgenommen werden, die den Schiffsnamen und die einmalige Kennnummer des Fischereifahrzeugs (CFR-Nummer) im Sinne des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 26/2004 vom 30. Dezember 2003 über das Fischereiflottenregister der Gemeinschaft(1) enthalten. Die Mitgliedstaaten erteilen die spezielle Fangerlaubnis nur, wenn ein Schiff in das NAFO-Schiffsregister aufgenommen wurde.

(2) Jeder Mitgliedstaat leitet die in Absatz 1 genannte Liste und alle Änderungen daran auf elektronischem Weg an die Kommission weiter.

(3) Änderungen der in Absatz 1 genannten Liste werden der Kommission spätestens fünf Tage vor dem Zeitpunkt übermittelt, zu dem ein neu in die genannte Liste aufgenommenes Schiff in das NAFO-Untergebiet 2 oder die Divisionen 3KLMNO einfährt. Die Kommission leitet die Änderungen unverzüglich an das NAFO-Sekretariat weiter.

(4) Jeder Mitgliedstaat verteilt die ihm zugewiesenen Fangmöglichkeiten für Schwarzen Heilbutt auf seine Schiffe, die in der in Absatz 1 genannten Liste erscheinen. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über die Aufteilung der Fangmöglichkeiten spätestens am 15. Januar jedes Jahres.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 5 vom 9.1.2004, S. 25.

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