Artikel 1 VO (EG) 2005/2116
Die Verordnung (EG) Nr. 1480/2003 des Rates wird wie folgt geändert:
- 1.
- Artikel 1 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
(1) Auf die Einfuhren bestimmter elektronischer Mikroschaltungen, so genannter DRAMs (dynamische Schreib-Lesespeicher mit wahlfreiem Zugriff), die nach Varianten der Metalloxydhalbleiter(MOS)-Technik einschließlich der CMOS-Technik hergestellt werden, aller Typen, Speicherdichten und Varianten und unabhängig von der Zugriffsgeschwindigkeit, der Konfiguration, dem Gehäuse oder Rahmen usw., mit Ursprung in der Republik Korea wird ein endgültiger Ausgleichszoll eingeführt.
Die in Unterabsatz 1 definierten DRAMs gibt es in folgenden Formen:
- —
-
DRAM-Scheiben (wafers), die dem KN-Code ex85422101 (TARIC-Code 8542210110) zugewiesen werden;
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DRAM-Chips, die dem KN-Code ex85422105 (TARIC-Code 8542210510) zugewiesen werden;
- —
einbaufertige DRAMs, die den KN-Codes 85422111, 85422113, 85422115 und 85422117 zugewiesen werden;
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DRAM-Multikombinationsformen (Speichermodule, Speicherplatten oder andere aggregierte Formen), die den KN-Codes ex84733010 (TARIC-Code 8473301010), ex84735010 (TARIC-Code 8473501010) und ex85489010 (TARIC-Code 8548901010) zugewiesen werden;
- —
Chips und/oder einbaufertige DRAMs in (nicht kundenspezifischen) DRAM-Multikombinationsformen, vorausgesetzt die (nicht kundenspezifische) DRAM-Multikombinationsform hat ihren Ursprung in einem anderen Land als der Republik Korea, die den KN-Codes ex84733010 (TARIC-Code 8473301010), ex84735010 (TARIC-Code 8473501010) und ex85489010 (TARIC-Code 8548901010) zugewiesen werden.
- 2.
- Artikel 1 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
(2) Der endgültige Ausgleichszoll auf den Nettopreis frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt, beträgt:
Koreanische Hersteller Zollsatz (%) TARIC-Zusatzcode Samsung Electronics Co., Ltd ( „Samsung” )
24th Fl., Samsung Main Bldg
250, 2-Ga, Taepyeong-Ro
Jung-Gu, Seoul
0 % A437 Hynix Semiconductor Inc.
891, Daechidong
Kangnamgu, Seoul
34,8 % A693 Alle übrigen Unternehmen 34,8 % A999 - 3.
- Artikel 1 Absatz 3 wird in Artikel 1 Absatz 7 umnummeriert.
- 4.
- Folgender neuer Artikel 1 Absatz 3 wird eingefügt:
(3) Bei Anmeldung von DRAM-Multikombinationsformen zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr bei den Zollbehörden des betreffenden Mitgliedstaats muss der Anmelder in Feld 44 des Einheitspapiers die Referenznummer angeben, die einer der in der nachstehenden Tabelle aufgeführten Warenbezeichnungen und Ursprungsangaben entspricht. Der endgültige Ausgleichszoll auf den Nettopreis frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt, beträgt:
Nr. Warenbezeichnung/Ursprungsangabe Referenznummer Zollsatz (%) 1 (Nicht kundenspezifische) DRAM-Multikombinationsformen mit Ursprung in einem anderen Land als der Republik Korea, die DRAM-Chips und/oder einbaufertige DRAMs mit Ursprung in einem anderen Land als der Republik Korea oder mit Ursprung in der Republik Korea enthalten und die von Samsung hergestellt wurden D010 0 % 2 (Nicht kundenspezifische) DRAM-Multikombinationsformen mit Ursprung in einem anderen Land als der Republik Korea, die DRAM-Chips und/oder einbaufertige DRAMs mit Ursprung in der Republik Korea enthalten, die von den übrigen Unternehmen, außer Samsung, hergestellt wurden und auf die weniger als 10 % des Nettopreises frei Grenze der Gemeinschaft der (nicht kundenspezifischen) DRAM-Multikombinationsformenentfallen D011 0 % 3 (Nicht kundenspezifische) DRAM-Multikombinationsformen mit Ursprung in einem anderen Land als der Republik Korea, die DRAM-Chips und/oder einbaufertige DRAMs mit Ursprung in der Republik Korea enthalten, die von den übrigen Unternehmen, außer Samsung, hergestellt wurden und auf die mehr als 10 %, aber weniger als 20 % des Nettopreises frei Grenze der Gemeinschaft der (nicht kundenspezifischen) DRAM-Multikombinationsformenentfallen D012 3,4 % 4 (Nicht kundenspezifische) DRAM-Multikombinationsformen mit Ursprung in einem anderen Land als der Republik Korea, die DRAM-Chips und/oder einbaufertige DRAMs mit Ursprung in der Republik Korea enthalten, die von den übrigen Unternehmen, außer Samsung, hergestellt wurden und auf die mehr als 20 %, aber weniger als 30 % des Nettopreises frei Grenze der Gemeinschaft der (nicht kundenspezifischen) DRAM-Multikombinationsformen entfallen D013 6,9 % 5 (Nicht kundenspezifische) DRAM-Multikombinationsformen mit Ursprung in einem anderen Land als der Republik Korea, die DRAM-Chips und/oder einbaufertige DRAMs mit Ursprung in der Republik Korea enthalten, die von den übrigen Unternehmen, außer Samsung, hergestellt wurden und auf die mehr als 30 %, aber weniger als 40 % des Nettopreises frei Grenze der Gemeinschaft der (nicht kundenspezifischen) DRAM-Multikombinationsformen entfallen D014 10,4 % 6 (Nicht kundenspezifische) DRAM-Multikombinationsformen mit Ursprung in einem anderen Land als der Republik Korea, die DRAM-Chips und/oder einbaufertige DRAMs mit Ursprung in der Republik Korea enthalten, die von den übrigen Unternehmen, außer Samsung, hergestellt wurden und auf die mehr als 40 %, aber weniger als 50 % des Nettopreises frei Grenze der Gemeinschaft der (nicht kundenspezifischen) DRAM-Multikombinationsformen entfallen D015 13,9 % 7 (Nicht kundenspezifische) DRAM-Multikombinationsformen mit Ursprung in einem anderen Land als der Republik Korea, die DRAM-Chips und/oder einbaufertige DRAMs mit Ursprung in der Republik Korea enthalten, die von den übrigen Unternehmen, außer Samsung, hergestellt wurden und auf die 50 % oder mehr des Nettopreises frei Grenze der Gemeinschaft der (nicht kundenspezifischen) DRAM-Multikombinationsformen entfallen D016 17,4 % - 5.
- Folgender neuer Artikel 1 Absatz 4 wird eingefügt:
(4) In Bezug auf Absatz 3 reicht für Waren, die unter die Warenbezeichnung und die Ursprungsangabe von Nummer 1 fallen, die Angabe der Referenznummer in Feld 44 des Einheitspapiers aus. Für alle anderen Waren muss der Anmelder zusätzlich zu der Warenbezeichnung und der Ursprungsangabe eine vom letzten Hersteller ausgestellte Erklärung vorlegen, in der dieser in der im Anhang vorgesehenen Form den Ursprung, die Hersteller und den Wert aller Komponenten der DRAM-Multikombinationsformen angibt. Diese Erklärung ist auf Kopfbogen des Unternehmens vorzulegen und durch Stempelabdruck des Unternehmens zu bestätigen.
- 6.
- Folgender neuer Artikel 1 Absatz 5 wird eingefügt:
(5) Wird die in Absatz 3 vorgeschriebene Referenznummer nicht im Einheitspapier angegeben oder ist der Zollanmeldung für die in Absatz 4 vorgesehenen Fälle nicht die entsprechende Erklärung beigefügt, so wird — bis zum Beweis des Gegenteils — davon ausgegangen, dass die DRAM-Multikombinationsform ein Ursprungserzeugnis der Republik Korea ist und von den übrigen Unternehmen, außer Samsung, hergestellt wurde, so dass für sie der Ausgleichszoll von 34,8 % gilt.
In Fällen in denen einige der DRAM-Chips und/oder einbaufertigen DRAMs in DRAM-Multikombinationsformen nicht eindeutig gekennzeichnet sind und deren Hersteller nicht durch die in Absatz 4 vorgeschriebene Erklärung eindeutig zu identifizieren ist, ist anzunehmen — falls nicht das Gegenteil bewiesen ist — dass diese DRAM Chips und/oder einbaufertigen DRAMs in DRAM-Multikombinationsformen ihren Ursprung in der Republik Korea haben und von Herstellern erzeugt wurden, die dem Ausgleichszoll unterliegen. In solchen Fällen wird der Ausgleichszollsatz auf Grundlage des Verhältnisses zwischen dem anteilmäßigen Wert der eingebauten DRAM-Chips und/oder einbaufertigen DRAMs mit Ursprung in der Republik Korea und dem Nettopreis frei Grenze der Gemeinschaft der DRAM-Multikombinationsform errechnet, wie in der Tabelle in Absatz 3, Ziffern 2 bis 7 angeführt. Sollte jedoch der Wert der genannten DRAM Chips und/oder einbaufertigen DRAMs ein Ausmaß haben, das dazu führt, dass die DRAM-Multikombinationsformen, in die sie eingebaut sind koreanischen Ursprungs werden, so wird der Ausgleichszollsatz von 34,8 % auf die DRAM-Multikombinationsformen fällig.
- 7.
- Folgender neuer Artikel 1 Absatz 6 wird eingefügt:
(6) Für die Zwecke der Überprüfung der Daten durch die Zollbehörden des betreffenden Mitgliedstaats gilt Artikel 28 Absätze 1, 3, 4 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 2026/97 des Rates entsprechend.
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