Präambel VO (EG) 2005/2116

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2026/97 des Rates vom 6. Oktober 1997 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern(1) (nachstehend „Grundverordnung” genannt), insbesondere auf Artikel 24 Absatz 3,

auf Vorschlag der Kommission nach Anhörung des beratenden Ausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A.
VERFAHREN
1.
Geltende Maßnahmen
(1)
Mit der Verordnung (EG) Nr. 1480/2003(2) (nachstehend „ursprüngliche Verordnung” genannt) führte der Rat auf die Einfuhren bestimmter elektronischer Mikroschaltungen, so genannter DRAMs (dynamische Schreib-Lesespeicher mit wahlfreiem Zugriff), mit Ursprung in der Republik Korea und hergestellt von anderen Unternehmen als Samsung Electronics Co. Ltd. (nachstehend „Samsung” genannt), für den ein Nullzollsatz festgesetzt wurde, einen endgültigen Ausgleichszoll in Höhe von 34,8 % (nachstehend „Ausgleichszoll” genannt) ein.
(2)
Die beiden in der Republik Korea ansässigen ausführenden Hersteller Samsung und Hynix Semiconductor Inc. (letzterer verfügt auch über Produktionsstätten in den Vereinigten Staaten von Amerika) arbeiteten an der Untersuchung mit, die zur Einführung der derzeit geltenden Maßnahmen führte (nachstehend „Ausgangsuntersuchung” genannt). In der Ausgangsuntersuchung bestand der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft aus zwei Herstellern, auf die ein erheblicher Teil der gesamten Gemeinschaftsproduktion von DRAMs entfiel, und zwar Infineon Technologies AG, München (Deutschland) und Micron Europe Ltd, Crowthorne (Vereinigtes Königreich).
2.
Gründe für die derzeitige Untersuchung
(3)
Im Zuge der Überwachung der handelspolitischen Schutzmaßnahmen wurde der Kommission mitgeteilt, dass der Ausgleichszoll auf die Einfuhren von DRAMs mit Ursprung in der Republik Korea möglicherweise auf bestimmte Einfuhren von DRAMs nicht erhoben wird.
3.
Einleitung der Untersuchung
(4)
Am 22. März 2005 veröffentlichte die Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union(3) eine Bekanntmachung über die Einleitung einer Untersuchung (nachstehend „Bekanntmachung über die Verfahrenseinleitung” genannt), in der geprüft werden sollte, inwieweit gemäß Artikel 24 Absatz 3 der Grundverordnung Sonderbestimmungen festgelegt werden müssen um sicherzustellen, dass der Ausgleichszoll auf die Einfuhren von DRAMs mit Ursprung in der Republik Korea ordnungsgemäß erhoben wird.
4.
Stellungnahmen der betroffenen Parteien
(5)
Die Kommission unterrichtete die Behörden des Ausfuhrlandes und alle bekanntermaßen betroffenen Parteien offiziell über die Einleitung dieser Untersuchung. Die beiden ausführenden Hersteller in der Republik Korea, die in der Ausgangsuntersuchung namentlich genannten oder der Kommission anderweitig bekannten Einführer und Verwender sowie die beiden Hersteller in der Gemeinschaft erhielten jeweils eine Kopie der Bekanntmachung und der nicht vertraulichen Fassung der übermittelten Unterlagen, auf deren Grundlage die Bekanntmachung veröffentlicht worden war. Interessierte Parteien erhielten Gelegenheit, innerhalb der in der Bekanntmachung über die Verfahrenseinleitung gesetzten Frist schriftlich Stellung zu nehmen und eine Anhörung zu beantragen.
(6)
Die beiden ausführenden Hersteller in der Republik Korea sowie die beiden Hersteller und ein Verwender in der Gemeinschaft nahmen Stellung. Da alle erforderlichen Informationen und Daten verfügbar waren, wurde es nicht als notwendig erachtet, in den Betrieben der Unternehmen, von denen die Kommission Stellungnahmen erhielt, Kontrollbesuche durchzuführen.
B.
WARE
(7)
Diese Untersuchung betrifft dieselbe Ware wie die Ausgangsuntersuchung, d. h. bestimmte elektronische Mikroschaltungen, so genannte DRAMs (dynamische Schreib-Lesespeicher mit wahlfreiem Zugriff), aller Typen, Speicherdichten und Varianten, auch montiert, in Form von bearbeiteten Scheiben (wafers) oder Chips, die nach Varianten der Metalloxydhalbleiter(MOS)-Technik einschließlich der CMOS-Technik hergestellt werden, aller Speicherdichten (auch künftiger), unabhängig von der Zugriffsgeschwindigkeit, der Konfiguration, dem Gehäuse, dem Rahmen usw., mit Ursprung in der Republik Korea. Hierzu zählen auch DRAMs in (nicht kundenspezifischen) Speichermodulen oder (nicht kundenspezifischen) Speicherplatten oder in einer anderen aggregierten Form, sofern deren Hauptzweck in der Speicherfunktion besteht.
(8)
Die betroffene Ware wird derzeit den KN-Codes 85422111, 85422113, 85422115, 85422117, ex85422101, ex85422105, ex85489010, ex84733010 und ex84735010 zugewiesen.
C.
ERGEBNISSE DER UNTERSUCHUNG
(9)
Um festzustellen, inwieweit Sonderbestimmungen festgelegt werden müssen um sicherzustellen, dass der Ausgleichszoll ordnungsgemäß erhoben wird, wurden in der Untersuchung insbesondere folgende Elemente geprüft: 1. Bezeichnung der betroffenen Ware und deren Einreihung in die Kombinierte Nomenklatur (KN) bzw. die TARIC-Nomenklatur und 2. Unregelmäßigkeiten, die die Analyse der Handelsströme der in die Gemeinschaft eingeführten betroffenen Ware aufgezeigt hat.
1.
Bezeichnung der betroffenen Ware und Einreihung in die Kombinierte Nomenklatur (KN) bzw. in die TARIC-Nomenklatur
(10)
In Artikel 1 Absatz 1 der ursprünglichen Verordnung wird auf die Einfuhren bestimmter elektronischer Mikroschaltungen (so genannter DRAMs), die nach Varianten der Metalloxydhalbleiter(MOS)-Technik einschließlich der CMOS-Technik hergestellt werden, mit Ursprung in der Republik Korea ein Ausgleichszoll eingeführt, der für alle Warentypen, unabhängig von Speicherdichte, Zugriffsgeschwindigkeit, Konfiguration, Gehäuse, Rahmen usw. gilt.
(11)
Einerseits sind in Artikel 1 Absatz 1 der ursprünglichen Verordnung die KN- und TARIC-Codes genannt, denen die betroffene Ware zugewiesen wird. Unter die genannten KN- und TARIC-Codes fallen folgende DRAM-Typen: Scheiben (wafers), Chips, Speicher (d. h. bereits mit Anschlüssen und Anschlussdrähten versehene Chips, auch in einem Keramik-, Metall- oder Kunststoffgehäuse, nachstehend „einbaufertige DRAMs” genannt und im Handel als DRAM-Komponenten bekannt) und DRAM-Module, Speicherplatten und andere aggregierte Formen (nachstehend „DRAM-Multikombinationsformen” genannt).
(12)
Die einbaufertigen DRAMs sind das Produkt des so genannten „Back-End-Prozesses” . Es handelt sich hierbei um Chips, die einen Montagevorgang (Verdrahtung der Speicherzelle auf dem Chip mit den Anschlüssen am Gehäuse), einen Testdurchgang (zur Überprüfung, ob die eingebauten Chips funktionieren) und einen Kennzeichnungsprozess durchlaufen haben.
(13)
Andererseits werden in Artikel 1 Absatz 1 der ursprünglichen Verordnung ausdrücklich Scheiben (wafers), Chips, montierte DRAMs (d. h. einbaufertige DRAMs und DRAM-Multikombinationsformen) und DRAMs in (nicht kundenspezifischen) Speichermodulen oder Speicherplatten oder in anderer aggregierter Form (nachstehend „DRAM-Chips und/oder einbaufertige DRAMs in DRAM-Multikombinationsformen” genannt) als betrof-fene Ware genannt.
(14)
Aufgrund der verschiedenen vorgenannten Elemente gibt es keine vollständige Übereinstimmung zwischen der Definition der betroffenen Ware und den KN- und TARIC-Codes. Einerseits wurden einbaufertige DRAMs, obwohl sie eindeutig unter die Definition der betroffenen Ware fallen (d. h. alle DRAM-Typen) und ausdrücklich in der Beschreibung der in Artikel 1 Absatz 1 der ursprünglichen Verordnung genannten KN- und TARIC-Codes aufgeführt sind, in der Warendefinition in Verbindung mit der unklaren Bezeichnung „montiert” beschrieben, was auch die DRAM-Multikombinationsformen abdeckt. Andererseits sind DRAM-Chips und/oder einbaufertige DRAMs in DRAM-Multikombinationsformen, obwohl sie ausdrücklich in der Beschreibung der betroffenen Ware genannt sind, nicht ausdrücklich in der Beschreibung der in Artikel 1 Absatz 1 der ursprünglichen Verordnung genannten KN- und TARIC-Codes aufgeführt. Diese führen entweder DRAM-Multikombinationsformen oder aber Chips und einbaufertige DRAMs, die als solche eingeführt werden ausdrücklich auf, so dass folglich auf DRAM-Chips und/oder einbaufertige DRAMs in DRAM-Multikombinationsformen bisher keine Ausgleichszölle erhoben wurden.
(15)
Einbaufertige DRAMs unterscheiden sich eindeutig von DRAM-Chips und DRAM-Multikombinationsformen. Im Interesse der Kohärenz und Rechtssicherheit erscheint es angebracht, dass dies ausdrücklich in die Warendefinition aufgenommen wird.
(16)
Bei DRAM-Chips und/oder einbaufertigen DRAMs in DRAM-Multikombinationsformen ist die Tatsache, dass diese in keinem KN- oder TARIC-Code ausdrücklich genannt sind, dann wichtig, wenn (nicht kundenspezifische) DRAM-Multikombinationsformen ihren Ursprung nicht in der Republik Korea haben und deshalb bei deren Einfuhr in die Europäische Gemeinschaft kein Ausgleichszoll erhoben wird, obwohl sie DRAM-Chips und/oder einbaufertige DRAMs mit Ursprung in Korea enthalten.
(17)
Gemäß der gängigen Praxis in den EU-Mitgliedstaaten, für die Auslegung von Artikel 24 des Zollkodex(4) die Verhandlungsposition der EG im Arbeitsprogramm der WTO für Harmonisierung zugrunde zu legen, ist den in der Gemeinschaft für DRAM-Multikombinationsformen der KN-Codes ex84733010, ex84735010, und ex85489010 geltenden nicht präferenziellen Ursprungsregeln zufolge das Land, in dem der durch die erfolgte Be- und Verarbeitung und gegebenenfalls die Verwendung von Ursprungswaren erworbene Wertzuwachs mindestens 45 % des Ab-Werk-Preises der DRAMs in Multikombinationsform beträgt, als Ursprungsland zu betrachten. Ist diese Voraussetzung nicht erfüllt, dann gilt als Ursprungsland der DRAMs das Land, in dem der wesentliche Anteil der verwendeten Materialien seinen Ursprung hat.
(18)
Anhand der im Rahmen der Untersuchung übermittelten Unterlagen und Beweise konnte der Schluss gezogen werden, dass DRAM-Multikombinationsformen, die ihren Ursprung nicht in Korea haben, DRAM-Chips und/oder einbaufertige DRAMs mit Ursprung in Korea enthalten können. Diese Schlussfolgerung stützt sich auf drei Arten von Beweisen. Erstens ging aus den übermittelten Anscheinsbeweisen hervor, dass einige DRAM-Multikombinationsformen, die als Ursprungserzeugnisse anderer Länder als der Republik Korea angemeldet wurden, einbaufertige DRAMs enthielten, die ihren Ursprung in der Republik Korea hatten und von Unternehmen hergestellt wurden, für die der Ausgleichszoll galt. Zweitens erfolgte 2003 eine verbindliche Ursprungsauskunft zu DRAM-Multikombinationsformen des KN-Codes ex85489010 (TARIC-Code 85489010*10), die zum Teil in den USA und zum Teil in der Republik Korea hergestellt worden waren. Schließlich wurden zwei Presseartikel übermittelt, in denen darauf hingewiesen wurde, dass es koreanischen Unternehmen aufgrund der in der Gemeinschaft geltenden nicht präferenziellen Ursprungsregeln möglich war, DRAM-Chips oder einbaufertige DRAMs, die von koreanischen Unternehmen, für die der Ausgleichszoll galt, hergestellt wurden, in die Gemeinschaft auszuführen, indem sie diese in DRAM-Module einbauten, die als Ursprungserzeugnisse eines anderen Landes als der Republik Korea angemeldet wurden.
(19)
Aus den vorgenannten Gründen vertritt die Kommission die Auffassung, dass Sonderbestimmungen erforderlich sind, um sicherzustellen, dass der geltende Ausgleichszoll auch auf DRAM-Chips oder einbaufertige DRAMs erhoben wird, die von unter den Ausgleichszoll fallenden Unternehmen hergestellt und in (nicht kundenspezifische) DRAM-Multikombinationsformen mit Ursprung in einem anderen Land als der Republik Korea eingebaut werden.
(20)
Eines der Unternehmen, für die der Ausgleichszoll gilt, machte geltend, dass DRAM-Chips oder einbaufertige DRAMs, sobald sie in (nicht kundenspezifische) DRAM-Multikombinationsformen integriert worden sind, nicht mehr als eine Ware betrachtet werden dürfen, für die potenziell ein Ausgleichszoll erhoben werden kann. Diesbezüglich vertritt die Kommission die Auffassung, dass DRAM-Chips oder einbaufertige DRAMs, selbst wenn sie in (nicht kundenspezifische) DRAM-Multikombinationsformen integriert sind, ihre Eigenschaften und Funktionen nicht verlieren. Die Tatsache, dass sie in (nicht kundenspezifische) DRAM-Multikombinationsformen integriert sind, ändert nichts an ihren grundlegenden materiellen und technischen Eigenschaften. Darüber hinaus haben (nicht kundenspezifische) DRAM-Multikombinationsformen, DRAM-Chips und einbaufertige DRAMs dieselbe Funktion, nämlich — wenn auch in unterschiedlichem Umfang — Speicherkapazität zur Verfügung zu stellen. Daher kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die Integration eines DRAM-Chips oder einbaufertigen DRAMs in eine (nicht kundenspezifische) DRAM-Multikombinationsform nicht deren Eigenschaften verändert, so dass es keinen Grund gibt, diese aus dem Anwendungsbereich des Ausgleichszolls auszuklammern. Aus den vorstehenden Gründen wurde dem Vorbringen deshalb nicht stattgegeben.
(21)
Dieselbe Partei und die Regierung der Republik Korea machten zudem geltend, dass DRAM-Chips und einbaufertige DRAMs in DRAM-Multikombinationsformen nicht Gegenstand von Artikel 1 Absatz 1 der ursprünglichen Verordnung seien, weil sie in der Ausgangsuntersuchung überhaupt berücksichtigt worden seien. Wie bereits in Randnummer 13 dargelegt, wird in Artikel 1 Absatz 1 der ursprünglichen Verordnung ausdrücklich darauf verwiesen, dass der Ausgleichszoll auch auf DRAM-Chips und einbaufertige DRAMs in DRAM-Multikombinationsformen erhoben wird. Die Behauptung, dass einbaufertige DRAMs in DRAM-Multikombinationsformen überhaupt nicht Gegenstand der Ausgangsuntersuchung gewesen seien, konnte allerdings nicht durch entsprechende Beweise untermauert werden. Diesbezüglich sei zudem darauf hingewiesen, dass in Anbetracht der den Unternehmen gewährten Subventionen in der Ausgangsuntersuchung alle Verkaufsgeschäfte der untersuchten Unternehmen herangezogen wurden, um die Subventionshöhe zu ermitteln. Aus diesen Gründen konnte dem Vorbringen nicht gefolgt werden.
2.
Unregelmäßigkeiten, die die Analyse der Handelsströme aufgezeigt hat
(22)
In Anbetracht der in der Gemeinschaft für DRAMs geltenden nicht präferenziellen Ursprungsregeln wurden die Handelsströme für die folgenden beiden Kategorien der betroffenen Ware untersucht: einerseits DRAM-Scheiben (wafers), Chips und einbaufertige DRAMs mit Ursprung in dem Land, in dem der Diffusionsvorgang vorgenommen wurde(5), und andererseits DRAM-Multikombinationsformen, die ihren Ursprung in dem Land haben, dass die in Randnummer 17 genannten Voraussetzungen erfüllt. Die Untersuchung betraf den Zeitraum von Mai 2003 bis Mai 2005 und erfolgte auf der Grundlage von Comext-Statistiken auf TARIC-Code-Ebene.
(23)
Für die erste Kategorie der betroffenen Ware wurde auf der Grundlage der vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft übermittelten Informationen ermittelt, dass der Vorgang der Diffusion ausschließlich in folgenden Ländern außerhalb der Gemeinschaft vorgenommen wird: Republik Korea, Taiwan, USA, Japan, Singapur und Volksrepublik China (nach Herstellungskapazität in absteigender Reihenfolge). Eine Anmeldung der Einfuhren der betroffenen Ware als Ursprungserzeugnis eines anderen Landes ist folglich nicht korrekt. Dies scheint insbesondere auf Einfuhren zuzutreffen, deren Ursprung mit Malaysia und Hongkong angegeben wurde, aber zum Teil auch für die Volksrepublik China, die nur über geringe Diffusionskapazitäten verfügt. Zusätzlich zu den zuletzt genannten Ländern sind in den Comext-Statistiken auch DRAMs erfasst, die aus wiederum anderen Ländern stammen.
(24)
Da die geltenden nicht präferenziellen Ursprungsregeln eindeutig sind und jede falsche Ursprungsangabe in der Zollanmeldung von den Zollbehörden nach den einschlägigen Rechtsvorschriften verfolgt werden kann, vertritt die Kommission die Auffassung, dass eine regelmäßige Unterrichtung der Zollbehörden über alle Länder, in denen der Diffusionsvorgang vorgenommen wird, erfolgen sollte, um dieses Problem zu vermeiden und angemessene Kontrollen zu ermöglichen.
(25)
In Bezug auf die zweite Kategorie der betroffenen Ware ergab die Untersuchung, dass diese den wesentlichen Teil der Einfuhren in die Gemeinschaft ausmachen (73 % aller DRAM-Typen). So sind 78 % aller aus Malaysia in die Gemeinschaft eingeführten Typen als Ursprungserzeugnisse Malaysias angemeldet gegenüber 95 % für Hongkong und 93 % für die Volksrepublik China.
(26)
Wie weiter oben erläutert, werden in den in Randnummer 25 aufgeführten Ländern keine oder nur sehr wenige Diffusionsvorgänge durchgeführt. Aus den diesbezüglich übermittelten Beweisen geht hervor, dass der aus diesen Vorgängen hervorgehende Wertzuwachs niemals den in den einschlägigen Ursprungsregeln festgelegten Wert von 45 % erreichen wird und es darüber hinaus unwahrscheinlich ist, dass diese Vorgänge einen wesentlichen Teil des Herstellungsprozesses darstellen.
(27)
Aus den vorstehenden Gründen vertritt die Kommission die Auffassung, dass Sonderbestimmungen erforderlich sind, um sicherzustellen, dass der Ursprung von DRAM-Multikombinationsformen ordnungsgemäß angegeben wird und die Zollbehörden die entsprechenden Kontrollen vornehmen können.
D.
VORGESCHLAGENE SONDERBESTIMMUNGEN
(28)
Die vorstehenden Untersuchungsergebnisse führen zu der Schlussfolgerung, dass Sonderbestimmungen erforderlich sind, um
(29)
Bei der in Randnummer 28 unter Buchstabe a genannten Sonderbestimmung sollte es sich um eine präzisere Beschreibung der betroffenen Ware handeln, in der die verschiedenen DRAM-Typen einzeln aufgeführt sind und einbaufertige DRAMs ausdrücklich genannt werden.
(30)
Bei der in Randnummer 28 unter den Buchstaben b und c genannten Sonderbestimmungen sollte es sich um eine Referenznummer handeln, die der Anmelder bei Anmeldung der betroffenen Ware zur Überführung in den zollrechtlichen freien Verkehr in Feld 44 des Einheitspapiers eintragen muss. Diese Nummer sollte der Beschreibung der jeweiligen DRAM-Multikombinationsform entsprechen, in der folgende Aspekte berücksichtigt sind: 1. die Form, 2. der Ursprung ( „Republik Korea” oder „andere Länder als die Republik Korea” ), 3. gegebenenfalls das koreanische Unternehmen ( „Samsung” oder „alle übrigen Unternehmen, außer Samsung” ), das an der Herstellung beteiligt ist, und 4. im Falle von (nicht kundenspezifischen) DRAM-Multikombinationsformen mit Ursprung in einem anderen Land als der Republik Korea, die DRAM-Chips und/oder einbaufertige DRAMs mit Ursprung in der Republik Korea enthalten und die von den übrigen Unternehmen, außer Samsung, hergestellt wurden, der anteilmäßige Wert der DRAM-Chips und/oder einbaufertigen DRAMs am Gesamtwert der (nicht kundenspezifischen) DRAM-Multikombinationsform. Für die Warenbezeichnung und die Ursprungsangabe sind folgende Referenznummern zu verwenden:
(31)
Für die Angaben zu Ware und Ursprung unter der laufenden Nummer 1 sind keine zusätzlichen Belege erforderlich. Allein aufgrund der Referenznummer sollte der Anmelder wissen, dass er den Ursprung der Ware und den Standort aller beteiligten Hersteller sorgfältig prüfen muss. Alle weiteren Unterlagen würden für den Anmelder im Falle der Einfuhr von DRAMs, an deren Herstellung kein Unternehmen beteiligt ist, für den der Ausgleichszoll gilt, eine unnötige Zusatzbelastung bedeuten.
(32)
Demgegenüber sollte der Anmelder bei der Anmeldung der Waren zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr, die unter die laufenden Nummern 2 bis 7 fallen, zusätzlich zu den Angaben zu Ware und Ursprung und dem Einheitspapier eine Erklärung des letzten Herstellers des DRAM (vgl. Anhang) einreichen. In dieser Erklärung sollte unter anderem angegeben sein, welchen Wert die Herstellung, die die unter den Ausgleichszoll fallenden Unternehmen vorgenommen haben, am Gesamtwert der eingeführten DRAMs ausmacht.
(33)
Der Ausgleichszoll auf DRAM-Multikombinationsformen, die unter die laufenden Nummern 2 bis 7 fallen, sollte im Verhältnis zu dem anteilmäßigen Wert des eingebauten DRAM-Chips und/oder einbaufertigen DRAM mit Ursprung in der Republik Korea am Gesamtwert der DRAM-Multikombinationsform errechnet werden. Zur Vereinfachung der Zollabfertigung und der Anwendung der diesem Wert entsprechenden Zollsätze sollten die folgenden sechs Zollsätze festgesetzt werden, die jeweils den folgenden laufenden Nummern der Angaben zu Ware und Ursprung entsprechen:
(34)
Jeder der in Randnummer 33 festgesetzten Zollsätze entspricht dem niedrigsten prozentualen Anteil (der jeweils für die verschiedenen Multikombinationsformen vorgesehen ist), der auf den Ausgleichszoll anzuwenden ist (z. B. 10 % von 34,8 % für DRAM-Multikombinationsformen, die unter Nummer 3 fallen, d. h. 3,4 %), um auf diese Weise eine ausgewogene Anwendung der Bestimmungen zu gewährleisten und eine unverhältnismäßig hohe Belastung der Wirtschaftsbeteiligten, die die betroffene Ware in die Gemeinschaft einführen oder dort verkaufen, zu vermeiden.
(35)
In Bezug auf die in Randnummer 28 unter Buchstabe d genannte Sonderbestimmung vertritt die Kommission die Auffassung, dass bei Fehlen sowohl der Referenznummer in Feld 44 des Einheitspapiers (vgl. Randnummer 30) als auch der Erklärung des letzten Herstellers (vgl. Randnummer 32) der Ausgleichszoll von 34,8 % erhoben werden sollte, da — bis zum Beweis des Gegenteils — davon ausgegangen werden muss, dass die betreffende DRAM-Multikombinationsform ein Ursprungserzeugnis der Republik Korea ist und von Unternehmen hergestellt wurde, für die der Ausgleichszoll gilt.
(36)
Wenn darüber hinaus in den unter Randnummer 32 genannten Fällen einige der DRAM-Chips und/oder einbaufertigen DRAMs in DRAM-Multikombinationsformen nicht eindeutig gekennzeichnet sind oder in der vorgeschriebenen Erklärung genaue Angaben zu den Herstellern fehlen, dann ist bis zum Beweis des Gegenteils davon auszugehen, dass diese DRAM-Chips und/oder einbaufertigen DRAMs ihren Ursprung in der Republik Korea haben und von Unternehmen hergestellt wurden, für die der Ausgleichszoll gilt. Deshalb ist in all jenen Fällen, in denen folglich die betreffende DRAM-Multikombinationsform ihren Ursprung in der Republik Korea hat, ein Ausgleichszoll in Höhe von 34,8 % zu erheben. In allen anderen Fällen sind die in Randnummer 33 vorgesehenen Zollsätze für die in Randnummer 30 vorgesehenen Warenkategorien anzuwenden.
(37)
Was die Sonderbestimmung und die in den Randnummern 35 und 36 genannten Umstände anbetrifft, so ergab die Untersuchung, dass DRAM-Anbieter ihren Abnehmern gegenüber vertraglich zugesagt haben, bestimmte in der Industrie übliche Standards einzuhalten. Hierzu zählt unter anderem die Nennung der Unternehmen, in denen die Diffusion und die Montage erfolgte. Die vorzulegenden Informationen und Beweise stellen deshalb keine übermäßige Belastung für den Anmelder dar —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 288 vom 21.10.1997, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 461/2004 (ABl. L 77 vom 13.3.2004, S. 12).

(2)

ABl. L 212 vom 22.8.2003, S. 1.

(3)

ABl. C 70 vom 22.3.2005, S. 2.

(4)

Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates (ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1). Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 648/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 117 vom 4.5.2005, S. 13).

(5)

Anhang 11 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission (ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1).

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