Artikel 1 VO (EG) 2005/2126
Punkt 8 des Anhangs zu Verordnung (EWG) 350/93 wird wie folgt geändert:
- 1.
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In Spalte 1 (Warenbeschreibung) wird der letzte Satz durch folgenden Satz ersetzt:
„Dieses Kleidungsstück hat auf jeder Seite eine offene Innentasche sowie innen, auf Taillenhöhe angenäht, einen Slip aus Gewirken (65 % Polyester, 35 % Baumwolle) (Short) (siehe Foto Nr. 509) (*).”
- 2.
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In Spalte 3 (Begründung) wird der vorhandene Text durch folgenden Text ersetzt:
Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, der Anmerkung 8 Absatz 2 zu Kapitel 62 sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 6204, 620463 und 62046390.
Eine Einreihung als Badehose ist ausgeschlossen, weil dem Kleidungsstück aufgrund seines Schnitts, allgemeinen Aussehens und des Vorhandenseins von Seitentaschen ohne ein festes Verschlusssystem nicht angesehen werden kann, dazu bestimmt zu sein, ausschließlich oder im Wesentlichen als Badehose getragen zu werden.
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