Präambel VO (EG) 2005/2126

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif(1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
In der Verordnung (EWG) Nr. 350/93 der Kommission vom 17. Februar 1993 über die Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur(2) werden unter Punkt 8 (Foto 509) des Anhangs Maßnahmen für die Einreihung eines Paares Shorts in die Kombinierte Nomenklatur festgelegt.
(2)
Zur Vermeidung widersprüchlicher Einreihung ist es erforderlich, die Beschreibung der Taschen des fraglichen Kleidungsstücks näher zu spezifizieren und den zweiten Absatz der Begründung dementsprechend anzugleichen. Bis jetzt war die Tatsache, dass die Taschen kein Verschlusssystem hatten, lediglich im Foto 509 dargestellt.
(3)
Darüber hinaus wird bei der Begründung für die Einreihung dieses Kleidungsstücks auf Anmerkung 8 zu Kapitel 62 der Kombinierten Nomenklatur Bezug genommen, ohne Angabe des angewendeten Absatzes dieser Anmerkung, was zu voneinander abweichenden Einreihungen führen könnte.
(4)
Um eine einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur zu gewährleisten, ist es erforderlich klarzustellen, dass die durch Verordnung (EWG) Nr. 350/93 erfolgte Einreihung nicht mit dem ersten Absatz der Anmerkung 8 zu Kapitel 62 begründet wurde und daher nicht auf der Begründung basierte, dass das gegenständliche Kleidungsstück einen Schnitt aufweise, der klar erkennen lasse, dass es für Frauen bestimmt sei.
(5)
Es sollte daher in der Begründung erwähnt werden, dass der zweite Absatz der Anmerkung 8 zu Kapitel 62 angewandt wurde und das fragliche Kleidungsstück deshalb in die KN-Unterposition 62046390 eingereiht wurde, weil der Schnitt des Kleidungsstücks nicht klar erkennen lässt, ob es für Männer oder für Frauen bestimmt ist und daher nicht als Männer- oder Knabenkleidung oder als Frauen- oder Mädchenkleidung erkennbar ist.
(6)
Die Verordnung (EWG) Nr. 350/93 sollte daher entsprechend geändert werden.
(7)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1719/2005 der Kommission (ABl. L 286 vom 28.10.2005, S. 1).

(2)

ABl. L 41 vom 18.2.1993, S. 7.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.