Artikel 1 VO (EG) 2005/2150

Zielsetzung

Diese Verordnung soll die Anwendung des Konzepts einer flexiblen Luftraumnutzung, definiert in Artikel 2 Ziffer 22 der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 unterstützen und harmonisieren, um das Luftraummanagement und das Flugverkehrsmanagement innerhalb der Grenzen der gemeinsamen Verkehrspolitik zu erleichtern.

Diese Verordnung legt insbesondere Bestimmungen fest, um zu einer besseren Koordinierung zwischen zivilen und militärischen Stellen beizutragen, die für das Luftraummanagement zuständig und im Luftraum unter der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten tätig sind.

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