Artikel 2 VO (EG) 2005/2150

Begriffsbestimmungen

(1) Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 549/2004.

(2) Zusätzlich zu den in Absatz 1 genannten Begriffsbestimmungen gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)
„Luftraummanagementzelle” ( „LMZ” ): Zelle mit Zuständigkeit für das tägliche Management des Luftraums in der Zuständigkeit eines oder mehrerer Mitgliedstaaten;
b)
„Luftraumreservierung” : zeitweise Reservierung eines bestimmten Teils des Luftraums für die ausschließliche oder spezifische Nutzung durch bestimmte Nutzerkategorien;
c)
„Luftraumbeschränkung” : Ausweisung eines bestimmten Teils des Luftraums, in welchem zu bestimmten Zeiten Tätigkeiten stattfinden können, die für den Flugbetrieb gefährlich sind (Gefahrenbereich), oder eines Luftraums mit bestimmten Abmessungen über Gebieten oder Hoheitsgewässern eines Staates, in dem der Flugbetrieb nach bestimmten Bedingungen eingeschränkt ist (beschränkter Bereich), oder eines Luftraum mit bestimmten Abmessungen über Gebieten oder Hoheitsgewässern eines Staates, in dem der Flugbetrieb untersagt ist (verbotener Bereich);
d)
„Luftraumstruktur” : ein spezifischer Luftraumabschnitt, der einen sicheren und optimalen Flugbetrieb gewährleisten soll;
e)
„Einheit der Flugverkehrsdienste” ( „ATS-Einheit” ): zivile oder militärische Einheit, die Flugverkehrsdienste erbringt;
f)
„Koordinierung zwischen zivilen und militärischen Stellen” : Koordinierung zwischen zivilen und militärischen Instanzen, die Entscheidungen treffen und Maßnahmen beschließen können;
g)
„militärische Kontrolleinheit” : ortsfeste oder mobile militärische Einheit, zuständig für die Abwicklung militärischen Flugverkehrs und/oder anderer Tätigkeiten, die aufgrund ihres spezifischen Charakters die Reservierung oder Beschränkung des Luftraums erfordern;
h)
„grenzüberschreitender Luftraum” : Luftraumstruktur, die über nationale Grenzen und/oder Grenzen von Fluginformationsgebieten hinausgeht;
i)
„Flugabsicht” : Flugroute mit den dazugehörigen Flugdaten, die den vorgesehenen Weg eines Flugs bis zu seinem Zielort mit etwaigen Korrekturen beschreibt;
j)
„Flugroute” : Weg eines Flugzeugs durch den Luftraum, dreidimensional definiert;
k)
„Echtzeit” : tatsächliche Zeit, in der ein Prozess oder ein Ereignis abläuft;
l)
„Trennung” : Abgrenzung zwischen Flugzeugen, Flughöhen oder Wegen von Flugzeugen;
m)
„Nutzer” : Zivil- oder Militärflugzeuge im Flugbetrieb sowie andere Parteien, die den Luftraum beanspruchen.

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