Artikel 4 VO (EG) 2005/2150

Luftraummanagement auf der strategischen Ebene (Ebene 1)

(1) Die Mitgliedstaaten übernehmen folgende Aufgaben:

a)
Gewährleistung der allgemeinen Anwendung des Konzepts der flexiblen Luftraumnutzung auf strategischer, prätaktischer und taktischer Ebene;
b)
regelmäßige Überprüfung der Nutzeranforderungen;
c)
Bestimmung der Tätigkeiten, für die eine Reservierung oder Beschränkung des Luftraums erforderlich ist;
d)
Festlegung zeitlich befristeter Luftraumstrukturen und Verfahren zur Bereitstellung verschiedener Optionen für die Luftraumreservierung und Routenführung;
e)
Aufstellung von Kriterien und Verfahren für die Einführung und Nutzung anpassbarer lateraler und vertikaler Begrenzungen des Luftraums, um diversen Abweichungen von Flugwegen und kurzfristigen Flugänderungen Rechnung tragen zu können;
f)
Bewertung der nationalen Luftraumstrukturen und Streckennetze im Hinblick auf die Planung von flexiblen Luftraumstrukturen und Verfahren;
g)
Festlegung der genauen Bedingungen, unter denen die Zuständigkeit für die Trennung zwischen Zivil- und Militärflügen bei den Einheiten der Flugverkehrsdienste oder den militärischen Kontrolleinheiten liegt;
h)
Entwicklung der grenzüberschreitenden Luftraumnutzung mit benachbarten Mitgliedstaaten, wo dies aufgrund der Verkehrsflüsse und der Tätigkeiten der Nutzer erforderlich ist;
i)
Abstimmung ihrer Politik zum Luftraummanagement mit der benachbarter Mitgliedstaaten, um die Nutzung des Luftraums über nationale Grenzen und Grenzen von Fluginformationsgebieten hinweg gemeinsam zu gestalten;
j)
Schaffung und Bereitstellung von Luftraumstrukturen für die Nutzer, wobei dies in enger Zusammenarbeit und Abstimmung mit benachbarten Mitgliedstaaten geschehen sollte, wenn die betreffenden Luftraumstrukturen wesentliche Bedeutung für den nationale Grenzen oder die Grenzen von Fluginformationsgebieten überschreitenden Verkehr haben, um eine optimale Nutzung des Luftraums für alle Nutzer in der Gemeinschaft zu gewährleisten;
k)
Erarbeitung eines gemeinsamen Normenkatalogs für die Trennung zwischen zivilen und militärischen Flügen bei grenzüberschreitendem Betrieb in Zusammenarbeit mit den benachbarten Mitgliedstaaten;
l)
Einrichtung von Konsultationsmechanismen für die Kontakte zwischen den in Absatz 3 genannten Personen oder Organisationen sowie allen anderen einschlägigen Partnern und Organisationen, damit die Erfordernisse der Nutzer angemessen berücksichtigt werden;
m)
Bewertung und Revision der Verfahren zur Gestaltung des Luftraums und seiner flexiblen Nutzung;
n)
Schaffung von Mechanismen für die Archivierung von Daten über Nutzungsanträge, Zuweisungen und die tatsächliche Nutzung von Luftraumstrukturen für spätere Analysen sowie Planungszwecke.

Die unter Buchstabe g genannten Bedingungen werden schriftlich festgehalten und bei der in Artikel 7 genannten Sicherheitsbewertung berücksichtigt.

(2) In Mitgliedstaaten, wo sowohl Zivil- als auch Militärbehörden für das Luftraummanagement zuständig und/oder daran beteiligt sind, werden die in Absatz 1 genannten Aufgaben im Rahmen eines gemeinsamen zivil-militärischen Verfahrens durchgeführt.

(3) Die Mitgliedstaaten bestimmen und benennen der Kommission die Personen oder Organisationen, die für die Durchführung der in Absatz 1 genannten Aufgaben zuständig sind. Die Kommission führt eine Liste aller benannten Personen oder Organisationen und veröffentlicht sie, um die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten zu erleichtern.

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