Artikel 5 VO (EG) 2005/2150
Luftraummanagement auf der prätaktischen Ebene (Ebene 2)
(1) Die Mitgliedstaaten benennen oder schaffen eine Luftraummanagementzelle für die Zuweisung von Luftraum gemäß den Bedingungen und Verfahren in Artikel 4 Absatz 1.
In Mitgliedstaaten, wo sowohl Zivil- wie auch Militärbehörden für das Luftraummanagement zuständig und/oder daran beteiligt sind, sind dies gemeinsame zivil-militärische Zellen.
(2) Zwei oder mehr Mitgliedstaaten können eine gemeinsame Luftraummanagementzelle einrichten.
(3) Die Mitgliedstaaten sorgen für den Aufbau geeigneter Unterstützungssysteme, um der zuständigen Luftraummanagementzelle die Luftraumzuweisung und die rechtzeitige Unterrichtung aller betroffenen Nutzer, der übrigen Luftraummanagementzellen, der Anbieter von Flugverkehrsdiensten und aller sonstigen relevanten Partner und Organisationen über die Verfügbarkeit des Luftraums zu erleichtern.
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