Artikel 6 VO (EG) 2005/2150
Luftraummanagement auf der taktischen Ebene (Ebene 3)
(1) Die Mitgliedstaaten sorgen für die Einrichtung zivil-militärischer Koordinierungsverfahren und von Kommunikationsstrukturen für die Kontakte zwischen den betreffenden Einheiten der Flugverkehrsdienste und militärischen Kontrolleinheiten, die eine gegenseitige Bereitstellung von Luftraumdaten und in Echtzeit die Aktivierung, Deaktivierung oder Neuzuweisung des auf prätaktischer Ebene zugewiesenen Luftraums ermöglichen.
(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die einschlägigen militärischen Kontrolleinheiten und Einheiten der Flugverkehrsdienste sich gegenseitig und rechtzeitig über die geplante Aktivierung dieses Luftraums unterrichten und allen betroffenen Nutzern den aktuellen Status des Luftraums melden.
(3) Die Mitgliedstaaten sorgen für die Einrichtung von Koordinierungsverfahren und von Unterstützungssystemen für die Kontakte zwischen den Einheiten der Flugverkehrsdienste und militärischen Kontrolleinheiten, um die Sicherheit bei der parallelen Abwicklung ziviler und militärischer Flüge zu gewährleisten.
(4) Die Mitgliedstaaten sorgen für die Einführung von Koordinierungsverfahren für die Kontakte zwischen Einheiten der zivilen und militärischen Flugverkehrsdienste, um eine direkte Übermittlung der einschlägigen Informationen für die Abwicklung spezifischer Verkehrssituationen zu ermöglichen, in denen zivile und militärische Kontrollstellen in demselben Luftraum Dienste erbringen. Diese einschlägigen Informationen werden, insbesondere wenn die Sicherheit dies erfordert, den zivilen und militärischen Kontrollstellen und den militärischen Kontrolleinheiten durch einen zeitgerechten Austausch von Flugdaten zugänglich gemacht, einschließlich Position und Flugabsicht.
(5) Bei grenzüberschreitenden Betriebsabläufen sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass ein gemeinsamer Katalog von Verfahren für Probleme spezifischer Verkehrssituationen und die Verbesserung des Luftraummanagements in Echtzeit zwischen den betroffenen Einheiten ziviler und militärischer Flugverkehrsdienste und/oder militärischen Kontrolleinheiten vereinbart wird.
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