Artikel 7 VO (EG) 2005/2150

Sicherheitsbewertung

Um das erreichte Sicherheitsniveau zu halten oder zu erhöhen, sorgen die Mitgliedstaaten im Rahmen eines Sicherheitsmanagementverfahrens für die Durchführung einer Sicherheitsbewertung, einschließlich Gefahrenermittlung, Risikobewertung und -minderung, bevor Änderungen an den Verfahren der flexiblen Luftraumnutzung vorgenommen werden.

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