Artikel 3 VO (EG) 2005/2152

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 1 gilt ab dem 1. Januar 2006.

Artikel 2 Absätze 2 und 3 gelten ab dem 1. September 2005. Die Zollsätze, die gemäß Artikel 1b der Verordnung (EG) Nr. 1549/2004 in der geänderten Fassung von Artikel 2 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung gelten, werden erstmals innerhalb von drei Tagen nach Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

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