Präambel VO (EG) 2005/2152

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Reis(1), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 2 und Artikel 11 Absatz 4,

gestützt auf den Beschluss des Rates vom 20. Dezember 2005 über den Abschluss des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Thailand gemäß Artikel XXVIII des GATT 1994 über die Änderung der in der EG-Liste CXL im Anhang zum GATT 1994 vorgesehenen Zugeständnisse hinsichtlich Reis(2), insbesondere auf Artikel 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
In dem Beschluss vom 20. Dezember 2005 ist vorgesehen, ein neues jährliches Zollkontingent von insgesamt 13500 Tonnen halbgeschliffenem oder vollständig geschliffenem Reis des KN-Codes 100630 zum Zollsatz null zu eröffnen und das jährliche Zollkontingent für Bruchreis des KN-Codes 10064000 gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 327/98 der Kommission vom 10. Februar 1998 zur Eröffnung und Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten für Reis und Bruchreis(3) auf 100000 Tonnen anzuheben.
(2)
Die Verordnung (EG) Nr. 1549/2004 der Kommission(4) sieht eine Abweichung von der Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 hinsichtlich der Einfuhrregelung für Reis vor und legt besondere Übergangsbestimmungen für die Einfuhr von Basmati-Reis fest.
(3)
Im Hinblick auf eine effizientere Verwaltung der in der Verordnung (EG) Nr. 327/98 vorgesehenen Kontingente sollte diesen eine laufende Nummer zugeteilt werden.
(4)
Der Beschluss vom 20. Dezember 2005 sieht besondere Bestimmungen für die Berechnung des Zollsatzes vor, der in der Zeit vom 1. September 2005 bis zum 30. Juni 2006 auf die Einfuhren von halbgeschliffenem oder vollständig geschliffenem Reis des KN-Codes 100630 in die Gemeinschaft anzuwenden ist. Es sind somit die erforderlichen Maßnahmen hinsichtlich der bei der Einfuhr von halbgeschliffenem oder vollständig geschliffenem Reis des KN-Codes 100630 während des vorgesehenen Übergangszeitraums anzuwendenden Zollsätze zu treffen.
(5)
Ferner ist in dem Beschluss vom 20. Dezember 2005 der auf Einfuhren von Bruchreis des KN-Codes 10064000 anzuwendende Zollsatz auf 65 EUR/t festgesetzt.
(6)
Da das mit dem Beschluss vom 20. Dezember 2005 genehmigte Abkommen ab dem 1. September 2005 gilt, ist vorzusehen, dass die Bestimmungen dieser Verordnung hinsichtlich der für die Einfuhr von halbgeschliffenem oder vollständig geschliffenem Reis sowie Bruchreis geltenden Zollsätze ab demselben Zeitpunkt angewendet werden. Ferner ist vorzusehen, dass die im Abkommen mit Thailand vorgesehenen neuen Kontingentsmengen ab dem 1. Januar 2006 angewendet und die Mengen des neuen Gesamtkontingents für halbgeschliffenen oder vollständig geschliffenen Reis sowie des Kontingents für Bruchreis entsprechend angehoben werden, um die jeweiligen Mengen des Zeitraums vom 1. September 2005 bis 31. Dezember 2005 zu berücksichtigen.
(7)
Die Verordnungen (EG) Nr. 327/98 und (EG) Nr. 1549/2004 sind daher entsprechend zu ändern.
(8)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 96.

(2)

Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht (KOM(2005) 610).

(3)

ABl. L 37 vom 11.2.1998, S. 5. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1950/2005 (ABl. L 312 vom 29.11.2005, S. 18).

(4)

ABl. L 280 vom 31.8.2004, S. 13. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1006/2005 (ABl. L 170 vom 1.7.2005, S. 26).

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