Artikel 1 VO (EG) 2005/2152

Die Verordnung (EG) Nr. 327/98 wird wie folgt geändert:

1.
Artikel 1 erhält folgende Fassung:

Artikel 1

(1) Am 1. Januar jedes Jahres werden folgende jährliche Einfuhrzollkontingente, aufgeschlüsselt nach Ursprungsländern und regelmäßigen Tranchen gemäß Anhang IX, eröffnet:

a)
63000 Tonnen halbgeschliffener oder vollständig geschliffener Reis des KN-Codes 100630 zum Zollsatz null;
b)
20000 Tonnen geschälter Reis des KN-Codes 100620 zum Zollsatz von 88 EUR/t;
c)
100000 Tonnen Bruchreis des KN-Codes 10064000 mit einer Ermäßigung des in Artikel 1d der Verordnung (EG) Nr. 1549/2004 der Kommission(*) festgesetzten Zollsatzes um 30,77 %;
d)
13500 Tonnen halbgeschliffener oder vollständig geschliffener Reis des KN-Codes 100630 zum Zollsatz null.

(2) Für das Jahr 2006 werden die Kontingente gemäß Absatz 1 und die entsprechenden regelmäßigen Tranchen wie in Anhang X festgelegt.

2.
Artikel 2 wird wie folgt geändert:

a)
Die Absätze 1, 2 und 2a werden gestrichen.
b)
In Absatz 3 Unterabsatz 2 wird die Angabe „Absatz 1 Buchstabe c” durch die Angabe „Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben c und d” ersetzt.

3.
Artikel 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Unterabsatz 1 wird die Angabe „Artikel 2” durch die Angabe „Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a, b und c” ersetzt.
b)
In Unterabsatz 3 wird die Angabe „Artikel 2” durch die Angabe „den Artikeln 1 und 2” ersetzt.

4.
Artikel 4 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 erster Gedankenstrich wird die Angabe „Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a” durch die Angabe „Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a und d” ersetzt.
b)
Dem Absatz 4 wird folgender Buchstabe d angefügt:

d)
für das Kontingent gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe d eine der in Anhang VIII aufgeführten Angaben.
.

5.
Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„Innerhalb von zwei Arbeitstagen ab dem letzten Tag der Frist für die Einreichung der Lizenzanträge teilen die Mitgliedstaaten der Kommission auf elektronischem Wege und gemäß Anhang III, aufgeschlüsselt nach achtstelligen KN-Codes und nach laufender Nummer des Kontingents unter Angabe des Ursprungslands, die Mengen, für die Lizenzen beantragt wurden, die Nummer der beantragten Lizenz sowie Namen und Anschrift des Antragstellers mit. Wird eine Ausfuhrlizenz verlangt, so wird die entsprechende Lizenznummer ebenfalls angegeben.”

6.
In Artikel 8 Absatz 1 erhält der Eingangssatz folgende Fassung:

„Die zuständigen Stellen übermitteln der Kommission auf elektronischem Wege und gemäß Anhang III nachstehende Angaben:”

7.
Anhang III erhält die Fassung von Anhang I der vorliegenden Verordnung.
8.
Anhang V erhält die Fassung von Anhang II der vorliegenden Verordnung.
9.
Anhang VII erhält die Fassung von Anhang III der vorliegenden Verordnung.
10.
Der Text von Anhang IV der vorliegenden Verordnung wird als Anhänge VIII, IX und X angefügt.

Fußnote(n):

(*)

ABl. L 280 vom 31.8.2004, S. 13.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.