Artikel 1 VO (EG) 2005/2166
Gegenstand
Mit der vorliegenden Verordnung wird für die folgenden Bestände (nachstehend „betroffene Bestände” genannt) ein Wiederauffüllungsplan festgelegt:
- a)
- für den südlichen Seehechtbestand in den Gebieten VIIIc und IXa entsprechend der Abgrenzung des Internationalen Rates für Meeresforschung (ICES);
- b)
- für den Kaisergranatbestand im ICES-Gebiet VIIIc;
- c)
- für den Kaisergranatbestand im ICES-Gebiet IXa.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.