Artikel 2 VO (EG) 2005/2172

(1) Für die Anwendung von Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 bedeutet Tätigsein im Handel mit Drittländern gemäß dem genannten Artikel, dass die Antragsteller mindestens 50 Tiere der KN-Codes 010210 und 010290 eingeführt haben.

Die Mitgliedstaaten können als Nachweis für den Handel mit Drittländern von der zuständigen Behörde ordnungsgemäß beglaubigte Kopien der Dokumente gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 akzeptieren.

(4) Unternehmen, die aus dem Zusammenschluss mehrerer Unternehmen hervorgegangen sind, von denen jedes Einzelne Mengen eingeführt hat, die mindestens der Menge gemäß Absatz 1 entsprechen, können Anträge auf Basis dieser Referenz-einfuhren stellen.

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