Artikel 2 VO (EG) 2005/2172

(1) Für die Anwendung von Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 bedeutet Tätigsein im Handel mit Drittländern gemäß dem genannten Artikel, dass die Antragsteller mindestens 50 Tiere der KN-Codes 010210 und 010290 eingeführt haben.

Die Mitgliedstaaten können als Nachweis für den Handel mit Drittländern von der zuständigen Behörde ordnungsgemäß beglaubigte Kopien der Dokumente gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 akzeptieren.

(2) Als Einfuhrnachweis gilt ausschließlich das mit dem Sichtvermerk der Zollbehörde versehene Zolldokument über die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr, das auf den Antragsteller Bezug nimmt.

Die Mitgliedstaaten können eine von der zuständigen Behörde beglaubigte Kopie des genannten Dokuments zulassen. Werden solche Kopien zugelassen, so ist dies für jeden betreffenden Antragsteller in der Mitteilung des Mitgliedstaats nach Artikel 3 Absatz 5 zu vermerken.

(3) Anträge von Marktteilnehmern, die zum 1. Januar, der dem Beginn des betreffenden jährlichen Kontingentszeitraums vorausgeht, keine Handelstätigkeit mit Drittländern im Rindfleischsektor mehr ausübten, sind unzulässig.

(4) Unternehmen, die aus dem Zusammenschluss mehrerer Unternehmen hervorgegangen sind, von denen jedes Einzelne Mengen eingeführt hat, die mindestens der Menge gemäß Absatz 1 entsprechen, können Anträge auf Basis dieser Referenz-einfuhren stellen.

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