Artikel 3 VO (EG) 2005/2172

(1) Anträge auf Einfuhrrechte können nur in dem Mitgliedstaat gestellt werden, in dem der Antragsteller im Mehrwertsteuerregister eingetragen ist.

(2) Jeder Antrag auf Einfuhrrechte muss sich auf mindestens 50 Tiere und darf sich auf höchstens 5 % der insgesamt verfügbaren Menge beziehen.

Geht ein Antrag über den Prozentsatz gemäß Unterabsatz 1 hinaus, so wird er nur bis zu dieser Menge berücksichtigt.

(3) Die Anträge auf Einfuhrrechte sind spätestens 1. Dezember, der dem betreffenden jährlichen Kontingentszeitraum vorausgeht, 13.00 Uhr (Brüsseler Ortszeit) einzureichen.

Für den Kontingentszeitraum vom Inkrafttreten dieser Verordnung bis zum 31. Dezember 2006 sind die Anträge auf Einfuhrrechte spätestens am zehnten Arbeitstag, 13.00 Uhr (Brüsseler Ortszeit) nach Veröffentlichung dieser Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Union einzureichen.

(4) Jeder Interessent darf für das Kontingent nach Artikel 1 Absatz 1 nur einen Antrag stellen. Stellt ein Interessent mehrere Anträge, so sind alle seine Anträge ungültig.

(5) Nach Prüfung der vorgelegten Dokumente teilen die Mitgliedstaaten der Kommission spätestens am zehnten Arbeitstag nach Ablauf der Frist für die Einreichung der Anträge die beantragten Gesamtmengen mit.

Unbeschadet des Artikels 6 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 findet Artikel 11 der genannten Verordnung Anwendung.

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