Artikel 3 VO (EG) 2005/2172

(2) Jeder Antrag auf Einfuhrrechte muss sich auf mindestens 50 Tiere und darf sich auf höchstens 5 % der insgesamt verfügbaren Menge beziehen.

(3) Die Anträge auf Einfuhrrechte sind spätestens 1. Dezember, der dem betreffenden jährlichen Kontingentszeitraum vorausgeht, 13.00 Uhr (Brüsseler Ortszeit) einzureichen.

Für den Kontingentszeitraum vom Inkrafttreten dieser Verordnung bis zum 31. Dezember 2006 sind die Anträge auf Einfuhrrechte spätestens am zehnten Arbeitstag, 13.00 Uhr (Brüsseler Ortszeit) nach Veröffentlichung dieser Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Union einzureichen.

(5) Nach Prüfung der vorgelegten Dokumente teilen die Mitgliedstaaten der Kommission spätestens am zehnten Arbeitstag nach Ablauf der Frist für die Einreichung der Anträge die beantragten Gesamtmengen mit.

Unbeschadet des Artikels 6 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 findet Artikel 11 der genannten Verordnung Anwendung.

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