Artikel 4 VO (EG) 2005/2172

(1) Einfuhrrechte werden frühestens am 7. und spätestens am 16. Arbeitstag nach Ablauf der Frist für die Mitteilungen gemäß Artikel 3 Absatz 5 Unterabsatz 1 erteilt.

(2) Ergibt die Anwendung des Zuteilungskoeffizienten gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 eine Stückzahl von weniger als 50 Tieren je Antrag, so bestimmt das Los in den jeweiligen Mitgliedstaaten über die Zuteilung von Partien von jeweils 50 Tieren. Beläuft sich die Restmenge auf weniger als 50 Stück, so gilt diese Stückzahl als eine Partie.

(3) Führt die Anwendung von Absatz 2 dazu, dass weniger Einfuhrrechte erteilt werden als beantragt wurden, so wird der entsprechende Anteil der gemäß Artikel 5 Absatz 1 geleisteten Sicherheit unverzüglich freigegeben.

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