Artikel 6 VO (EG) 2005/2172

(1) Die Einfuhr der zugeteilten Mengen ist an die Vorlage einer oder mehrerer Einfuhrlizenzen gebunden.

(2) Lizenzanträge können nur in dem Mitgliedstaat gestellt werden, in dem der Antragsteller Einfuhrrechte im Rahmen des Kontingents beantragt und erhalten hat.

Jede Erteilung von Einfuhrlizenzen zieht eine entsprechende Verringerung der zugeteilten Einfuhrrechte nach sich, und der entsprechende Anteil der gemäß Artikel 5 Absatz 1 geleisteten Sicherheit wird unverzüglich freigegeben.

(3) Die Einfuhrlizenz wird auf Antrag und auf Namen des Marktteilnehmers ausgestellt, dem die Einfuhrrechte zugeteilt worden sind.

(4) Der Lizenzantrag und die Lizenz müssen folgende Angaben enthalten:

a)
in Feld 8 das Ursprungsland und die angekreuzte Angabe „Ja;” .
b)
in Feld 16 einer oder mehrere der folgenden KN-Codes:

01029041, 01029049, 01029051, 01029059, 01029061, 01029069, 01029071 oder 01029079;

c)
in Feld 20 die laufende Nummer des Kontingents (09.4203) und mindestens eine der in Anhang II aufgeführten Angaben.

Die Lizenz verpflichtet zur Einfuhr aus dem in Feld 8 angegebenen Land.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.