Artikel 7 VO (EG) 2005/2172

(1) Abweichend von Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 sind die nach der vorliegenden Verordnung erteilten Einfuhrlizenzen nicht übertragbar.

(2) Die Gültigkeit der Einfuhrlizenzen ist bis zum 31. Dezember des betreffenden jährlichen Kontingentszeitraums befristet.

(3) Die Erteilung der Einfuhrlizenz ist an die Leistung einer Sicherheit in Höhe von 20 EUR je Tier gebunden, die sich wie folgt zusammensetzt:

a)
die Sicherheit in Höhe von 3 EUR je Tier gemäß Artikel 5 Absatz 1; und
b)
ein Betrag von 17 EUR, der vom Antragsteller mit Einreichung des Lizenzantrags geleistet wird.

(4) Die erteilten Lizenzen sind in der gesamten Gemeinschaft gültig.

(5) Gemäß Artikel 50 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 wird auf die eingeführten Mengen, die über die in der Einfuhrlizenz angegebenen Mengen hinausgehen, der am Tag der Annahme der Zollanmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr geltende volle Zollsatz des Gemeinsamen Zolltarifs erhoben.

(6) Unbeschadet des Titels III Abschnitt 4 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 wird die Sicherheit erst freigegeben, wenn nachgewiesen ist, dass der Lizenzinhaber wirtschaftlich und technisch für den Kauf, den Transport und die Abfertigung der betreffenden Tiere zum zollrechtlich freien Verkehr verantwortlich ist. Der Nachweis besteht mindestens aus folgenden Dokumenten:

a)
der Originalhandelsrechnung oder ihrer beglaubigten Kopie, die vom Verkäufer oder seinem Vertreter im Ausfuhrdrittland auf den Namen des Lizenzinhabers ausgestellt wurde, sowie dem Zahlungsbeleg oder dem Nachweis der Eröffnung eines unwiderruflichen Kreditbriefs zugunsten des Verkäufers;
b)
dem auf den Lizenzinhaber ausgestellten Frachtbrief für die betreffenden Tiere;
c)
einem Dokument, dem zufolge die Waren zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet wurden, mit Angabe von Name und Anschrift des Lizenzinhabers als Empfänger.

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