Artikel 10 VO (EG) 2005/2173

(1) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 11a zu erlassen, um die in Anhang I enthaltene Liste der Partnerländer und der von ihnen benannten Genehmigungsstellen zu ändern.

(2) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 11a zu erlassen, um die in Anhang II enthaltene Liste der Holzprodukte, auf die das FLEGT-Genehmigungssystem Anwendung findet, zu ändern. Bei der Annahme dieser Änderungen trägt die Kommission der Durchführung der FLEGT-Partnerschaftsabkommen Rechnung. Bei solchen Änderungen sind die vierstelligen Positionskodenummern bzw. die sechsstelligen Unterpositionskodenummern entsprechend der geltenden geänderten Fassung des Anhangs I des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Kodierung der Waren anzugeben.

(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 11a zu erlassen, um die in Anhang III enthaltene Liste der Holzprodukte, auf die das FLEGT-Genehmigungssystem Anwendung findet, zu ändern. Bei der Annahme dieser Änderungen trägt die Kommission der Durchführung der FLEGT-Partnerschaftsabkommen Rechnung. Bei solchen Änderungen sind die vierstelligen Positionskodenummern bzw. die sechsstelligen Unterpositionskodenummern entsprechend der geltenden geänderten Fassung des Anhangs I des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Kodierung der Waren anzugeben; die Änderungen gelten nur für das in Anhang III genannte jeweilige Partnerland.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.