Artikel 9 VO (EG) 2005/2173
Bis Dezember 2021 und danach alle fünf Jahre überprüft die Kommission auf der Grundlage der insbesondere in Artikel 8 Absatz 1 genannten Informationen und der bei der Anwendung dieser Verordnung gesammelten Erfahrungen die Funktionsweise und die Wirksamkeit dieser Verordnung. Dabei trägt sie den Fortschritten bei der Durchführung der freiwilligen Partnerschaftsabkommen Rechnung. Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat alle fünf Jahre Bericht über das Ergebnis der Überprüfung und fügt diesen Berichten gegebenenfalls Vorschläge zur Verbesserung des FLEGT-Genehmigungssystems bei.
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