Artikel 8 VO (EG) 2005/2173

(1) Die Mitgliedstaaten stellen der Öffentlichkeit und der Kommission spätestens bis zum 30. April jedes Jahres Informationen über die Anwendung dieser Verordnung im vorangegangenen Kalenderjahr zur Verfügung.

(2) Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten das Format und das Verfahren für die Bereitstellung der Informationen nach Absatz 1 dieses Artikels durch die Mitgliedstaaten fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 11 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.

(3) Auf der Grundlage der Informationen nach Absatz 1 machen die Kommissionsdienststellen jährlich einen unionsweiten Überblick auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten eingereichten Daten öffentlich zugänglich.

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