Artikel 7 VO (EG) 2005/2173
(1) Die Mitgliedstaaten benennen die für die Durchführung dieser Verordnung zuständigen und als Ansprechpartner für die Kommission fungierenden Stellen.
(2) Die Kommission übermittelt sämtlichen zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten die Namen der von den Partnerländern benannten Genehmigungsstellen und weitere relevante Angaben dazu sowie beglaubigte Proben der Stempel und Unterschriften zum Nachweis der rechtmäßigen Ausstellung der Genehmigungen und alle anderen im Hinblick auf die Genehmigungen erhaltenen sachdienlichen Informationen.
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