Artikel 6 VO (EG) 2005/2173

(1) Stellen die zuständigen Stellen fest, dass die Erfordernisse des Artikels 4 Absatz 1 nicht erfüllt sind, so verfahren sie nach den geltenden nationalen Vorschriften.

(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission alle Informationen, aus denen hervorgeht, dass die Bestimmungen dieser Verordnung umgangen werden oder wurden.

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