Artikel 3 VO (EG) 2005/2173

(1) Das FLEGT-Genehmigungssystem gilt nur für Einfuhren aus den Partnerländern.

(2) In den einzelnen Partnerschaftsabkommen wird ein vereinbarter Zeitplan für die Erfüllung der mit diesem Abkommen eingegangenen Verpflichtungen festgelegt.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.