Artikel 3 VO (EG) 2005/2173
(1) Das FLEGT-Genehmigungssystem gilt nur für Einfuhren aus den Partnerländern.
(2) In den einzelnen Partnerschaftsabkommen wird ein vereinbarter Zeitplan für die Erfüllung der mit diesem Abkommen eingegangenen Verpflichtungen festgelegt.
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