Artikel 4 VO (EG) 2005/2173

(1) Die Einfuhr von Holzprodukten aus den Partnerländern in die Gemeinschaft ist verboten, es sei denn, dass für die Ladung eine FLEGT-Genehmigung vorliegt.

(2) Um die notwendige Sicherheit hinsichtlich der Legalität der betreffenden Holzprodukte zu gewährleisten, bewertet die Kommission vorhandene Systeme, mit denen sich die Legalität der aus den Partnerländern ausgeführten Holzprodukte und ihre Rückverfolgbarkeit gewährleisten lässt, und erlässt Durchführungsrechtsakte, um diese zuzulassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 11 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.

Die von der Kommission zugelassenen Systeme können die Grundlage einer FLEGT-Genehmigung bilden.

(3) Von den Anforderungen des Absatzes 1 ausgenommen sind die Holzprodukte von Baumarten, die in den Anhängen A, B und C der Verordnung (EG) Nr. 338/97(1) aufgeführt sind.

Die Kommission überprüft diese Ausnahme unter Berücksichtigung der Marktentwicklungen und der bei der Durchführung dieser Verordnung gewonnenen Erfahrungen, erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat über ihre Erkenntnisse Bericht und legt erforderlichenfalls angemessene Vorschläge für Gesetzgebungsakte vor.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (ABl. L 61 vom 3.3.1997, S. 1).

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.