Artikel 2 VO (EG) 2005/2185
Die Zollsätze bei der Einfuhr von Schafen und Ziegen sowie Schaf- und Ziegenfleisch der KN-Codes 01041030, 01041080, 01042090, 02109921, 02109929 und 0204 mit Ursprung in den im Anhang genannten Ländern in die Gemeinschaft werden nach Maßgabe dieser Verordnung aus- oder herabgesetzt.
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