Artikel 3 VO (EG) 2005/2185

(1) Die einzuführenden Mengen, ausgedrückt in Schlachtkörperäquivalent, von Fleisch des KN-Codes 0204 und von lebenden Tieren der KN-Codes 01041030, 01041080 und 01042090 sowie die geltenden Zollsätze sind im Anhang festgelegt.

(2) Zur Berechnung des in Absatz 1 genannten „Schlachtkörperäquivalents” wird das Nettogewicht des Schaf- und Ziegenfleischs mit folgenden Koeffizienten multipliziert:

a)
lebende Tiere: 0,47;
b)
entbeintes Lamm- und Zickleinfleisch: 1,67;
c)
entbeintes Hammel-, Schaf- und Ziegenfleisch (außer Zickleinfleisch) und Mischungen hiervon: 1,81;
d)
nicht entbeinte Erzeugnisse: 1,00.

„Zicklein” sind Ziegen bis zu einem Alter von einem Jahr.

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