Artikel 10 VO (EG) 2005/2187

Bedingungen für den Einsatz von Treibnetzen

(1) Der Kapitän eines Fischereifahrzeugs, das Treibnetze einsetzt, hat ein Logbuch zu führen, in das täglich folgende Angaben einzutragen sind:

a)
die Gesamtlänge der an Bord befindlichen Netze;
b)
die Gesamtlänge der bei jedem Fangeinsatz verwendeten Netze;
c)
Volumen, Zeitpunkt und Ort der Walbeifänge.

(2) Alle Fischereifahrzeuge, die Treibnetze einsetzen, müssen die Genehmigung gemäß Artikel 9 Absatz 2 an Bord mitführen.

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