Artikel 10 VO (EG) 2005/2187
Bedingungen für den Einsatz von Treibnetzen
(1) Der Kapitän eines Fischereifahrzeugs, das Treibnetze einsetzt, hat ein Logbuch zu führen, in das täglich folgende Angaben einzutragen sind:
- a)
- die Gesamtlänge der an Bord befindlichen Netze;
- b)
- die Gesamtlänge der bei jedem Fangeinsatz verwendeten Netze;
- c)
- Volumen, Zeitpunkt und Ort der Walbeifänge.
(2) Alle Fischereifahrzeuge, die Treibnetze einsetzen, müssen die Genehmigung gemäß Artikel 9 Absatz 2 an Bord mitführen.
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