Artikel 9 VO (EG) 2005/2187
Beschränkungen für Treibnetze
(1) Ab dem 1. Januar 2008 ist es untersagt, Treibnetze an Bord mitzuführen oder zur Fischerei einzusetzen.
(2) In den Jahren 2006 und 2007 darf ein Schiff Treibnetze an Bord mitführen oder zur Fischerei einsetzen, sofern die zuständigen Behörden des Flaggenmitgliedstaats dies genehmigt haben.
(3) In den Jahren 2006 und 2007 kann ein Mitgliedstaat für höchstens 40 % bzw. 20 % der Schiffe, die im Zeitraum 2001 bis 2003 Treibnetze eingesetzt haben, eine Genehmigung erteilen, Treibnetze an Nord mitzuführen oder zur Fischerei einzusetzen.
(4) Abweichend von Absatz 3 kann ein Mitgliedstaat für die Teilgebiete 25-32 für höchstens 40 % der Schiffe, die im Zeitraum 2001 bis 2003 Treibnetze eingesetzt haben, eine Genehmigung erteilen, Treibnetze an Bord mitzuführen oder zur Fischerei einzusetzen.
(5) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission spätestens am 30. April jeden Jahres die Liste der Schiffe mit, die Treibnetze zur Fischerei einsetzen dürfen.
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