Artikel 8 VO (EG) 2005/2187

Abmessungen und Stellzeit

(1) Beim Fang mit Kiemennetzen, Verwickelnetzen oder Spiegelnetzen ist Schiffen einer Gesamtlänge bis zu 12 m die Verwendung von mehr als 9 km Netzen und Schiffen einer Gesamtlänge von über 12 m die Verwendung von mehr als 21 km Netzen verboten.

(2) Die Stellzeit der in Absatz 1 genannten Netze beträgt maximal 48 Stunden.

(3) Abweichend von Absatz 2 ist die Stellzeit der in Absatz 1 genannten Netze bei der Fischerei unter einer Eisschicht nicht begrenzt.

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