Artikel 13 VO (EG) 2005/2187
Verwendung von Fanggerät
(1) Fanggerät, dessen Verwendung in einem bestimmten geografischen Gebiet oder während eines bestimmten Zeitraums verboten ist, muss so verstaut werden, dass es in dem Schongebiet oder während der Schonzeit nicht einsatzbereit ist. Die Ersatzfanggeräte müssen gesondert verstaut werden, so dass sie nicht einsatzbereit sind.
(2) Als nicht einsatzbereit gelten
- a)
-
Schleppnetze, Snurrewaden und ähnliche Geräte mit Ausnahme von Zweischiffschleppnetzen, wenn
- i)
- die Scherbretter an der Außen- oder Innenseite des Schanzkleides oder an den Galgen verstaut sind,
- ii)
- Kurrleinen oder Jager von den Scherbrettern oder Ballasten gelöst sind;
- b)
- Zweischiffschleppnetze, wenn die Gewichte von den Flügelspitzen gelöst und verstaut sind;
- c)
-
Leinen, Kiemennetze, Verwickelnetze und Spiegelnetze, wenn
- i)
- die Netze unter einer Persenning verstaut sind,
- ii)
- Leinen und Haken in geschlossenen Kisten aufbewahrt sind;
- d)
- Ringwaden, wenn die Haupt- oder Schließleine vom Netz gelöst ist.
(3) Abweichend von Absatz 1 darf beim Einsatz eines Fanggeräts, für das gemäß Anhang II oder III Dorsch (Gadus morhua) als Zielart festgelegt ist, kein anderes Fanggerät an Bord mitgeführt werden.
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