Artikel 14 VO (EG) 2005/2187

Fischgröße

(1) Meerestiere sind untermaßig, wenn sie kleiner sind als die in Anhang IV für die betreffenden Arten und das betreffende geografische Gebiet angegebene Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung oder als eine gemäß dem Unionsrecht anderweitig festgelegte Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung. Außer wenn Mindestreferenzgrößen für die Bestandserhaltung in einem gemäß Artikel 15 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 erlassenen Rechtsakt festgelegt wurden, gelten die im Anhang IV der vorliegenden Verordnung festgelegten Mindestreferenzgrößen für die Bestandserhaltung.

(2) Die Größe der Fische wird von der Spitze des geschlossenen Mauls bis zum äußersten Ende der Schwanzflosse gemessen.

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