Artikel 18a VO (EG) 2005/2187
Beschränkungen des Flunder- und Steinbuttfangs
(1) Es ist verboten, die folgenden Fischarten an Bord zu behalten, soweit sie in den nachstehend aufgeführten geografischen Gebieten zu den nachstehend genannten Zeiten gefangen werden:
Art | Geografisches Gebiet | Zeitraum |
---|---|---|
Flunder (Platichthys flesus) | Untergebiete 26, 27, 28 und 29 südlich von 59° 30′ N | 15. Februar bis 15. Mai |
Untergebiet 32 | 15. Februar bis 31. Mai | |
Steinbutt (Psetta maxima) | Untergebiete 25, 26 und 28 südlich von 56° 50′ N | 1. Juni bis 31. Juli |
(2) Abweichend von Nummer 1 dürfen beim Einsatz von Schleppnetzen, Snurrewaden oder ähnlichen Fanggeräten mit einer Maschenöffnung von 105 mm oder mehr oder von Kiemennetzen, Verwickelnetzen oder Spiegelnetzen mit einer Maschenöffnung von 100 mm oder mehr Flunder- und Steinbuttbeifänge in einem Umfang von höchstens 10 % des Lebendgewichts aller zu den unter Absatz 1 genannten Verbotszeiten an Bord befindlichen und angelandeten Fänge an Bord behalten und angelandet werden.
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