Artikel 19 VO (EG) 2005/2187
Beschränkungen für nicht sortierte Anlandungen
(1) Nicht sortierte Fänge dürfen nur in Häfen und Anlandestellen angelandet werden, an denen ein Stichprobenkontrollprogramm nach Absatz 2 durchgeführt wird.
(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein angemessenes Stichprobenkontrollprogramm durchgeführt wird, um eine wirksame Überwachung der angelandeten Arten bei nicht sortierten Anlandungen sicherzustellen.
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