Artikel 20 VO (EG) 2005/2187

Spezielle Fangerlaubnis

(1) Um im Teilgebiet 28-1 Fischfang zu betreiben, müssen Schiffe im Besitz einer nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1627/94 erteilten speziellen Fangerlaubnis sein.

(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Schiffe mit einer speziellen Fangerlaubnis gemäß Absatz 1 in eine Liste aufgenommen werden, in der ihr Name und ihre interne Registriernummer angegeben sind und die über eine Website des Internet öffentlich zugänglich gemacht wird; die Adresse dieser Website wird der Kommission und den Mitgliedstaaten von jedem Mitgliedstaat übermittelt.

(3) Die Schiffe auf der Liste müssen folgende Bedingungen erfüllen:

a)
die Gesamtmaschinenleistung (kW) der Schiffe auf jeder einzelnen Liste darf die für die einzelnen Mitgliedstaaten in den Jahren 2000—2001 im Teilgebiet 28-1 festgestellte Maschinenleistung nicht übersteigen, und
b)
die Maschinenleistung eines Schiffes darf zu keiner Zeit 221 Kilowatt (kW) übersteigen.

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