Artikel 21 VO (EG) 2005/2187

Ersatz von Schiffen oder Schiffsmaschinen

(1) Jedes Schiff auf der Liste gemäß Artikel 20 Absatz 2 kann durch ein anderes Schiff oder andere Schiffe ersetzt werden, sofern

a)
sich die Gesamtmaschinenleistung gemäß Artikel 20 Absatz 3 Buchstabe a für den betreffenden Mitgliedstaat nicht erhöht und
b)
die Maschinenleistung des Ersatzschiffes zu keinem Zeitpunkt 221 kW übersteigt.

(2) Jede Maschine eines jeden Schiffes auf der Liste gemäß Artikel 20 Absatz 2 kann ausgetauscht werden, sofern

a)
dies zu keinem Zeitpunkt dazu führt, dass die Maschinenleistung des Schiffes 221 kW übersteigt, und
b)
es hierdurch nicht zu einem Anstieg der Gesamtmaschinenleistung für den betreffenden Mitgliedstaat gemäß Artikel 20 Absatz 3 Buchstabe a kommt.

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