Artikel 21 VO (EG) 2005/2187
Ersatz von Schiffen oder Schiffsmaschinen
(1) Jedes Schiff auf der Liste gemäß Artikel 20 Absatz 2 kann durch ein anderes Schiff oder andere Schiffe ersetzt werden, sofern
- a)
- sich die Gesamtmaschinenleistung gemäß Artikel 20 Absatz 3 Buchstabe a für den betreffenden Mitgliedstaat nicht erhöht und
- b)
- die Maschinenleistung des Ersatzschiffes zu keinem Zeitpunkt 221 kW übersteigt.
(2) Jede Maschine eines jeden Schiffes auf der Liste gemäß Artikel 20 Absatz 2 kann ausgetauscht werden, sofern
- a)
- dies zu keinem Zeitpunkt dazu führt, dass die Maschinenleistung des Schiffes 221 kW übersteigt, und
- b)
- es hierdurch nicht zu einem Anstieg der Gesamtmaschinenleistung für den betreffenden Mitgliedstaat gemäß Artikel 20 Absatz 3 Buchstabe a kommt.
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