Artikel 23 VO (EG) 2005/2187
Verbotene Fanggeräte und -methoden
(1) Es ist verboten, lebende aquatische Ressourcen unter Verwendung von Sprengstoff, Gift, betäubenden Stoffen, elektrischem Strom oder Geschossen gleich welcher Art zu fischen.
(2) Lebende aquatische Ressourcen, die unter Verwendung der in Absatz 1 genannten Methoden gefischt wurden, dürfen nicht verkauft, feilgehalten oder zum Verkauf angeboten werden.
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