Artikel 24 VO (EG) 2005/2187
Wissenschaftliche Forschung
(1) Diese Verordnung gilt nicht für Fangeinsätze, die ausschließlich zum Zweck wissenschaftlicher Forschung unter folgenden Bedingungen unternommen werden:
- a)
- Die betreffenden Fangeinsätze müssen mit Genehmigung und unter der Aufsicht des betroffenen Mitgliedstaates oder der betroffenen Mitgliedstaaten durchgeführt werden,
- b)
- die Fangeinsätze sind dem Mitgliedstaat oder den Mitgliedstaaten, in dessen oder deren Gewässern sie durchgeführt werden, im Voraus zu melden, und
- c)
- die betreffenden Schiffe müssen eine Genehmigung an Bord mitführen, die von dem Mitgliedstaat, dessen Flagge sie führen, ausgestellt worden ist.
(2) Unbeschadet des Absatzes 1 dürfen lebende aquatische Ressourcen, die zu dem in Absatz 1 genannten Zweck gefangen werden, nicht verkauft, gelagert, feilgehalten oder zum Verkauf angeboten werden, es sei denn,
- a)
- sie entsprechen den in Anhang IV aufgeführten Mindestanlandegrößen und es handelt sich um Ressourcen, für die Fangmöglichkeiten zwar festgelegt, aber noch nicht ausgeschöpft wurden, oder
- b)
- sie werden unmittelbar zu anderen Zwecken als zum menschlichen Verzehr verkauft.
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