Artikel 24 VO (EG) 2005/2187

Wissenschaftliche Forschung

(1) Diese Verordnung gilt nicht für Fangeinsätze, die ausschließlich zum Zweck wissenschaftlicher Forschung unter folgenden Bedingungen unternommen werden:

a)
Die betreffenden Fangeinsätze müssen mit Genehmigung und unter der Aufsicht des betroffenen Mitgliedstaates oder der betroffenen Mitgliedstaaten durchgeführt werden,
b)
die Fangeinsätze sind dem Mitgliedstaat oder den Mitgliedstaaten, in dessen oder deren Gewässern sie durchgeführt werden, im Voraus zu melden, und
c)
die betreffenden Schiffe müssen eine Genehmigung an Bord mitführen, die von dem Mitgliedstaat, dessen Flagge sie führen, ausgestellt worden ist.

(2) Unbeschadet des Absatzes 1 dürfen lebende aquatische Ressourcen, die zu dem in Absatz 1 genannten Zweck gefangen werden, nicht verkauft, gelagert, feilgehalten oder zum Verkauf angeboten werden, es sei denn,

a)
sie entsprechen den in Anhang IV aufgeführten Mindestanlandegrößen und es handelt sich um Ressourcen, für die Fangmöglichkeiten zwar festgelegt, aber noch nicht ausgeschöpft wurden, oder
b)
sie werden unmittelbar zu anderen Zwecken als zum menschlichen Verzehr verkauft.

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