Artikel 25 VO (EG) 2005/2187
Künstliche Bestandsaufstockung und -umsiedlung
Diese Verordnung gilt nicht für Fangeinsätze, die ausschließlich zum Zweck der künstlichen Bestandsaufstockung oder -umsiedlung von lebenden aquatischen Ressourcen unternommen werden; die betreffenden Einsätze müssen mit Genehmigung und unter der Aufsicht des oder der betroffenen Mitgliedstaaten durchgeführt werden. Wird die künstliche Bestandsaufstockung oder -umsiedlung in den Gewässern eines anderen Mitgliedstaats oder mehrerer anderer Mitgliedstaaten durchgeführt, so sind alle betroffenen Mitgliedstaaten im Voraus davon zu unterrichten.
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